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VfGH lehnt Beschwerde gegen Mehrfachagenten ab

Weil keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen berührt werden lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde eines Maklers gegen die Tätigkeit von Mehrfachagenten ab.

Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer hatte die Beschwerde im Auftrag eines oststeirischen Versicherungsmaklers eingebracht.

Formell richtete sie sich gegen einen Erlass, in dem das Wirtschaftsministerium am 15. Jänner 2008 als letzte Instanz festgestellt hat, dass es einem Versicherungsagenten gestattet ist, als Mehrfachagent tätig zu werden.

Ministerium sprach kein Verbot aus
Eine Einschränkung in der ministeriellen Entscheidung: Der Mehrfachagent darf seine Kunden nicht in umfassender Art und Weise beraten. Er muss vielmehr aus dem Angebot der Versicherungen, mit der er Verträge hat, „eine Auswahl im Hinblick auf das Interesse des Kunden treffen" und darf seine Kunden nur zu diesen Produkten beraten. Von einem Verbot, als Agent für mehrere Versicherungen tätig zu sein, sah der Erlass allerdings ab. (VersicherungsJournal 10.6.2008)

Die Beschränkung der Möglichkeiten von Mehrfachagenten war den Versicherungsmaklern zu wenig.

Unterschiedliche Interessenslagen
Dr. Gerold Holzer, Vorsitzender des Arbeitskreises „Recht" des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, hat dazu im Branchenmagazin „Der Versicherungsmakler" festgestellt: „Der Mehrfachagent bleibt jedenfalls Erfüllungsgehilfe jenes Versicherungsunternehmens, in dessen Interesse er handelt. Im Gegensatz dazu ist der Versicherungsmakler völlig unabhängig von einem Versicherungsunternehmen und gehört zur Interessenssphäre des Versicherungskunden, dessen ‚Bundesgenosse‘ und Beauftragter er ist."

Diese entscheidenden Unterschiede hätten der Gesetzgeber und das Ministerium beachten und entsprechende Maßnahmen setzen müssen, hieß es in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sinngemäß. Das sei aber nicht der Fall und damit werde ein Verfassungsprinzip verletzt, wonach „nicht nur die Ungleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die sachwidrige Gleichbehandlung von Ungleichem" verboten ist.

Keine spezifisch verfassungsrechtliche Frage
Die Verfassungsrichter lehnten die Beschwerde ab. In dem Beschluss B 405/08-3 hielten sie fest, dass in diesem Fall keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu behandeln wären. Allerdings verwiesen die Verfassungsrichter dezent darauf, dass „die Angelegenheit nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen" ist.

Aller Voraussicht nach wird die gerichtliche Auseinandersetzung also weitergehen. RA Dr. Ringhofer zum VersicherungsJournal: „Ich werde meinem Mandanten empfehlen, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, um eine Klärung in der Frage herbeizuführen."

Berufung auf EU-rechtliche Bestimmungen
Vor dem Verwaltungsgerichtshof will der Anwalt ähnlich argumentieren und zusätzlich betonen, dass durch den Freibrief für Mehrfachagenten EU-rechtliche Bestimmungen verletzt würden. Der Verwaltungsgerichtshof soll in den nächsten sechs Wochen mit entsprechenden Anträgen konfrontiert werden.

Dr. Kurt Markaritzer

Quelle: VersicherungsJournal vom 25.11.08

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