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Fremdwährungskredite - Margenerhöhung / Konvertierung / Fälligstellung – gesetzwidrige Klauseln

Die „Finanzmarktkrise“ ist für manche Banken Anlass oder Vorwand, von Kreditnehmern Vertragsänderungen zu verlangen. Dafür herangezogene Vertragsklauseln erscheinen dem VKI als gesetzwidrig.

Kein Zweifel, die „Finanzmarktkrise" wirkt als Katalysator beim Erkennen von Deckungslücken bei Finanzkonstruktionen aus endfälligen Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern. Die monatlichen Zahlungen auf Zinsen werden - wegen steigender Zinsen auch in der Fremdwährung und wegen Währungsschwankungen - dzt teurer und Tilgungsträger, die vor allem an der Börse veranlagen, sind derzeit „im Keller". Da können sich - vor allem, wenn das Konstrukt ursprünglich zu knapp kalkuliert wurde - empfindliche Deckungslücken auftun.

Das führt bei Kreditnehmern zuweilen auch zur Erkenntnis, bei Vertragsabschluss falsch oder unvollkommen beraten worden zu sein. Kann man das auch beweisen, dann kann man Schadenersatzansprüche gegen den Berater, allenfalls auch gegen die Bank - jedenfalls, so die bisherige Judikatur, wenn diese am Vertrieb beteiligt war - geltend machen. Der OGH geht zudem davon aus, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen (3 Jahre) erst beginnt, wenn die Risikoträchtigkeit der gesamten Konstruktion durchschaut wird (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 10/2008).

Die für Betroffene vordringliche Frage, ob man zum Euro konvertieren soll oder nicht bzw wie man sich beim (schwächelnden) Tilgungsträger verhalten soll, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern erfordert eine individuelle Beratung.

Schließlich sehen sich Kreditnehmer aber auch verschiedenen Forderungen von manchen Banken ausgesetzt, die die Situation zum Anlass oder Vorwand nehmen, um:
- die Konvertierung
- die Verstärkung von Sicherheiten
- neue Konditionen für die Zinsen
zu verlangen. Auch in diesen Fällen muss man sich die jeweils zugrundeliegenden Vertragsklauseln ansehen. Der VKI hat einige dieser Klauseln geprüft und für gesetzwidrig angesehen:

● Refinanzierungskostenaufschlag

Erhöhungen der für die Bank anfallenden Refinanzierungskosten (sei es aufgrund geänderter Refinanzierungsstrukturen oder wegen Veränderung der Bonität des Kredit-/Darlehensnehmers) hat der Kredit-/Darlehensnehmer bis zu maximal 1 %-Punkt zusätzlich zum vereinbarten Zinssatz abzudecken oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Kredit/das Darlehen binnen 1 Monat in EUR zu konvertieren. Während dieser Monatsfrist wird der erhöhte Refinanzierungskostenaufschlag nicht berechnet. Die Bank wird den Kunden von der Verrechnung erhöhter Refinanzierungskosten in Kenntnis setzen. Derzeit wird ein Refinanzierungskostenaufschlag in Höhe von 0,12 %-Punkten berechnet. Senkung der Kosten wird die Bank entsprechend berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind Vereinbarungen, nach welchen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragschließung bestimmte Entgelt zusteht, unzulässig, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht und dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Die gegenständliche Klausel lässt den Kreditnehmer ein Entgelt zahlen, wenn sich die für die Bank anfallenden Refinanzierungskosten ändern. Diese Refinanzierungskosten sind unbestimmt. Für den Kreditnehmer ist es nicht nachvollziehbar welche Einflüsse sich auf dieses Entgelt auswirken können und in welcher Weise. Ebenso ist denkbar dass die Bank selbst Einfluss auf die Refinanzierungskosten hat. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Klausel ist auch gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent.

Oder:

Sollten wir während der Kreditlaufzeit von Umständen (z.B. Maßnahmen der währungs- und kreditpolitischen Behörden, wie Restriktionen hinsichtlich unseres Kreditvolumens oder unserer Refinanzierungsmöglichkeiten oder aber die Nichtdarstellbarkeit unserer Refinanzierung auf den internationalen Geldmärkten auf Basis der derzeitgen Refinanzierungssätze) betroffen werden, welche unsere Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen oder uns die Bereitstellung der Kreditwährung unmöglich machen, werden wir Sie hievon unverzüglich verständigen. Sie haben dann die Möglichkeit, entweder die erhöhten Kosten zu tragen oder den Kredit samt angelaufener Zinsen zuzüglich der Kosten, welche uns erwachsen, zurückzuzahlen. Wir werden Ihnen jedoch auch den Umstieg in Euro zu marktkonformen Konditionen anbieten.

Nach der Klausel sollen alle Umstände, die die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen (die angeführten Umstände sind nur demonstrativ!) die Bank berechtigen, diese Kosten zu überwälzen oder die Rückzahlung des Kredites zu verlangen.
Auch diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil die Parameter weder bestimmt genannt werden, nach vom Willen des Unternehmers unabhängig sind. Auch eine sachliche Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Immerhin handelt es sich bei derartigen Kosten um das typische wirtschaftliche Risiko der Bank bei der Vergabe von Krediten, das auch entsprechend abgegolten wird.

Nach dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der AGB keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume verbleiben. Die Angabe, dass Änderungen der Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites bei der Kostenüberwälzung und beim Recht auf vorzeitige Kündigung Berücksichtigung finden, ist unbestimmt, da nicht nachvollziehbar sein kann, wonach sich diese Kosten tatsächlich bemessen. Die Klausel verstößt daher auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Schließlich soll die Bank nach der Klausel dem Kunden bei Eintritt der „Umstände" auch den Umstieg auf einen Euro-Kredit anbieten, und zwar „zu marktkonformen Konditionen". Was unter marktkonformen Konditionen gemeint ist, bleibt offen. Die Bank will sich dabei offenbar das Recht ausbedingen, die Konditionen für eine Konvertierung in einen Euro-Kredit einseitig zu bestimmen, und zwar obwohl in anderen Teilen der Kreditbedingungen das Umtauschverhältnis (Parameter für die Zinsberechnung in Euro und Aufschlag auf den sich aus den genannten Parametern ergebenden Zinssatz) festgelegt ist. Eine derartiges einseitiges Bestimmungsrecht muss einerseits als überraschend im Sinn des § 864a ABGB und auch als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 angesehen werden, weil für diesen Eingriff in die vertraglich festgelegten Rechte kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist.

● Zwangskonvertierung

Sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dieser Finanzierung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, zu den obigen Bedingungen die gesamte aushaftende Forderung aus dieser Finanzierung in Euro zu konvertieren und geltend zu machen.

Nach der Klausel soll die Bank das Recht haben den Kreditbetrag zu konvertieren und diese Forderung „geltend zu machen", wenn „Verpflichtungen aus dieser Finanzierung" verletzt werden. Der Begriff „geltend machen" muss als Recht verstanden werden den Kreditvertrag zu kündigen. Sowohl durch die Konvertierung als auch durch die Kündigung greift die Bank massiv in die Rechtsstellung des Kunden ein. So wird durch die Konvertierung unter Umständen ein bestehendes Währungsrisiko realisiert und der Kunde dadurch mit einer erhöhten Zahlungsverpflichtung belastet. Das Konvertierungs- und Kündigungsrecht soll nach der Klausel unabhängig davon greifen, um welche Verpflichtungen es sich handelt und auch unabhängig davon, aus welchem Grund die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Damit ist die Klausel eindeutig erheblich zu weit gefasst und umfasst neben Erlaubtem auch Verbotenes. Somit liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor, da durch diese Klausel der Bank ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden soll, das nicht unbedingt von einer sachlichen Rechtfertigung abhängt. Die gegenständliche Klausel lässt außerdem offen, welche Verpflichtungen hier gemeint sind und verstößt daher auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.

● Währungsschwankung: Sicherheiten - Kündigung

Übersteigt der zum Mittelkurs aus An- und Verkaufskurs laut unserem Aushang, entsprechend dem „xxx Devisenfixing", umgerechnete Euro-Gegenwert des aushaftenden Finanzierungsbetrages den ursprünglichen Euro-Gegenwert bzw. den laut Tilgungsplan unter Berücksichtigung der Rückführung entsprechend reduzierten (fiktiven) Euro-Betrag um mehr als 10 %, so verpflichten Sie sich, über unsere Aufforderung binnen 14 Tagen geeignete Sicherheiten zu bestellen oder die Finanzierung entsprechend rückzuführen.

Bei einem Fremdwährungskredit besteht bekanntlich unter anderem ein Währungsrisiko. Der aushaftende Saldo ist davon abhängig, wie sich der Fremdwährungskurs der gewählten Fremdwährung entwickelt. Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass sich der aushaftende Kreditbetrag während der Laufzeit eines Fremdwährungskredites auf Grund der laufenden Währungsschwankungen mehrfach ändert, somit erhöht und vermindert. Über einen Zeitraum von 20 Jahren oder mehr (somit über den typischen Zeitraum von gewährten Fremdwährungskrediten) ist auf Grund der Währungsschwankungen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es zu größeren Währungsschwankungen kommen kann, und zwar auch in einem Ausmaß, das zu einer Erhöhung der Kreditverbindlichkeit von mehr als 10 % gegenüber dem ursprünglichen Euro-Gegenwert führen kann. Diese Änderungen sind für beide Vertragspartner vorhersehbar und wird das Risiko möglicher Währungsschwankungen von beiden Seiten dem Geschäft zugrunde gelegt. Es handelt sich somit um ein einvernehmliches Spekulationsgeschäft.

Es besteht auf dieser Geschäftsbasis kein Anlass, dass die Bank berechtigt sein soll, bei Realisierung dieses vorhersehbaren und akzeptierten Risikos den Vertrag zu kündigen bzw. weitergehende Sicherheiten zu bestellen, zumindest nicht bei einer Überschreitung einer Grenze von 10 % des ursprünglichesn Euro-Gegenwertes. Aus Sicht des Kreditnehmers ist vielmehr zu erwarten, dass die Bank derartige dem Geschäft naturgemäß anhaftende Risken im Vorhinein einkalkuliert und die Sicherheiten entsprechend bestimmt. Die Klausel verstößt daher auch gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil für eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung keine sachliche Rechtfertigung besteht.

Diese und ähnliche Klauseln werden von manchen Banken herangezogen, um durch Drohung mit Konvertierung oder gar Fälligstellung einvernehmliche Vertragsänderungen (zu Gunsten der Bank) zu erzwingen.

Wenn man als Kreditnehmer meint, sich dem nicht entziehen zu können, dann sollte man jedenfalls die Unterschrift nur „vorbehaltlich einer rechtlichen Klärung und vorbehaltlich der Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen und Spesen" leisten. Das ermöglicht es - im Lichte von Urteilen in Musterprozessen - allenfalls einmal (binnen drei Jahren ab Zahlung) Überzahlungen zurückzufordern.

Quelle: http://www.verbraucherrecht.at/

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