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Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Freie Dienstnehmer sind bereits seit 2008 zwingend in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Ab 2009 gibt es auch für Selbstständige ein neues Modell der Arbeitslosenversicherung.
Anders als freie Dienstnehmer können Sie als Selbstständiger Ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung auf freiwilliger Basis in Form eines Optionsmodells erklären. Künftig haben Sie daher die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müssen. Das neue Modell soll es Ihnen außerdem erleichtern, sozial abgesichert zwischen unselbstständiger und selbstständiger Beschäftigung zu wechseln. Durch diese Absicherung soll der Weg in die Selbstständigkeit erleichtert werden. Neues Optionsmodell für Selbstständige. Selbstständige, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert oder aufgrund der Kammerzugehörigkeit davon ausgenommen sind, können ab 2009 in die Arbeitslosenversicherung hineinoptieren. Sie werden von der Sozialversicherungsanstalt über die Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung verständigt. Werden Sie ab 2009 unternehmerisch tätig, können Sie innerhalb von sechs Monaten ab dieser Verständigung Ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Sind Sie bereits vor 2009 selbstständig, können Sie sich bis Ende 2009 für oder gegen die Arbeitslosenversicherung entscheiden. Für wen macht die freiwillige Arbeitslosenversicherung Sinn? Hier muss man drei verschiedene Fallgruppen unterscheiden: ● Personen, die vor bzw. nach dem 1. Jänner 2009 selbstständig erwerbstätig waren bzw. wurden und davor mindestens fünf Jahre unselbstständig tätig waren: Diese Personen haben bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der unselbstständigen Tätigkeit und können mittels der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ihren Anspruch im Falle der Arbeitslosigkeit zusätzlich aufbessern. ● Personen, die nach dem 1. Jänner 2009 eine selbstständige Tätigkeit beginnen und davor weniger als 5 Jahre unselbstständig tätig waren: Diese Personen können die Ansprüche innerhalb von fünf Jahren geltend machen, danach jedoch nicht mehr. Während dieses Zeitraums besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Ansprüche aufzubessern. ● Selbstständige, die nie Arbeitnehmer waren: Diese Personen sind nicht automatisch arbeitslosenversichert, können sich aber im Rahmen der neuen freiwilligen Arbeitslosenversicherung nun versichern. Für diese Personengruppe stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Arbeitslosen - versicherung gewünscht wird. Die Qual der Wahl. Der früheste mögliche Zeitpunkt Ihres Eintritts in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist der 1. Jänner 2009. Haben Sie eine Wahl getroffen, ist Ihre Entscheidung zunächst für die Dauer von acht Jahren bindend. Eine neuerliche Entscheidung bzw. ein späterer Austritt aus der Arbeitslosenversicherung kann jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des letzten achtjährigen Bindungszeitraumes erfolgen. Frei wählbare Beitragsgrundlage. Ihre Beitragsgrundlage für die Arbeits - losenversicherung kann entweder ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der monatlichen Höchstbeitragsgrund lage nach dem GSVG (2008: 4585 €) betragen. Den Beitragssatz in Höhe von sechs Prozent der Beitragsgrundlage müssen zur Gänze Sie tragen. 2009 hätten Sie daher – je nachdem, für welche Beitragsgrundlage Sie sich entschieden haben – die Wahl zwischen folgenden drei fixen monatlichen Beiträgen (Werte 2008): Entweder einer monatlichen Zahlung von 68,77 €, womit ein monatliches Arbeitslosengeld von 556,50 € gesichert wäre; Oder 137,55 € (für ein Arbeitslosengeld von 870,90 €); Oder 206,33 € (für 1200,30 €). Wann gelten Sie als arbeitslos? Arbeitslosigkeit tritt für Sie als Unternehmer dann ein, wenn Sie Ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen, oder wenn Sie als „Neuer Selbstständiger“ Ihre für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche betriebliche Tätigkeit endgültig einstellen. Die Ausübung einer anderen selbstständigen oder unselbstständigen geringfügigen Tätigkeit (2008: 349,01 € pro Monat) schließt Arbeitslosigkeit nicht aus. Bei verschuldeter oder freiwilliger Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit entfällt das Arbeitslosengeld für die Dauer von vier Wochen. Aber auch nur, wenn keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie etwa Überschuldung oder Saisonende bei Saisonbetrieben vorliegt.
Klaus Hübner
Der Autor ist Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Seniorpartner sowie Geschäftsführer der Kanzlei Hübner & Hübner und auch als Wirtschaftsmediator tätig.