Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Für Umgründungen bleibt heuer nur noch wenig Zeit

Für alle Unternehmen, die ihre Rechtsform ändern wollen, ist der 30. September ein wichtiges Datum.

Das österreichische Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erlaubt nämlich eine Rückwirkung von bis zu neun Monaten. Alle Unternehmen, die auf den 31. Dezember als Regelbilanzstichtag bilanzieren, können daher heuer noch eine Umgründung rückwirkend auf den letzten Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 durchführen. Voraussetzung: Die Umgründung muss bis spätestens 30. September beschlossen und auch noch beim Firmenbuch bzw. beim Finanzamt angemeldet werden. Steuersparendes Umgründen. Die Anwendung des UmgrStG bringt eine Reihe von Steuervorteilen:  Umgründungen sind in der Regel ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich neutral gestellt, das heißt, es fällt dabei weder Einkommen-, Körperschaftund Umsatzsteuer an.  Umgründungen können ertragsteuerlich bis zu neun Monate rückbezogen werden.  Aufgrund der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge bleiben steuerliche Begünstigungen erhalten; weiters können bei Umgründungen – mit Einschränkungen – Verlustvorträge übertragen werden.  Auch bei den Verkehrsteuern gibt es Begünstigungen: Werden Grundstücke durch eine Umgründung übertragen, wird die Grunderwerbsteuer nur vom zweifachen Einheitswert berechnet. Für die bei Umgründungen in eine GmbH oder GmbH & Co KG anfallende Gesellschaftsteuer in Höhe von ein Prozent des eingebrachten Vermögens sowie für bestimmte Rechtsgeschäftsgebühren (z.B. Kreditgebühren) gibt es Befreiungen. GmbH-Boom. Die in der Praxis wichtigste Umgründung ist die Einbringung von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften in GmbH. Ein wichtiger Grund für den anhaltenden „GmbH-Boom“ ist – abgesehen von der Haftungsbeschränkung – vor allem die niedrige 25-prozentige Körperschaftsteuer (KöSt). Beim Vergleich der 25- prozentigen KöSt-Belastung mit der Einkommensteuer von bis zu 50 Prozent ist zu beachten, dass für den Gewinn eines Einzelunternehmers im Falle der Entnahme für Privatzwecke keine weitere Einkommensteuer mehr anfällt, während für GmbH-Gewinne im Falle der Entnahme (also die Ausschüttung) zusätzlich vom Gewinn nach KöSt noch 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt) zu zahlen sind, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung der GmbH im Ausschüttungsfall von 43,75 Prozent ergibt (25 Prozent KöSt von einem Gewinn von 100 € zuzüglich 25 Prozent KESt vom Gewinn nach KöSt, also 75 €, ergibt insgesamt 43,75 Prozent Steuerbelastung). Vergleicht man diese 43,75 Prozent „Flat Tax“ mit der Einkommensteuer, ist die GmbH mit Vollausschüttung erst bei Gewinnen (vor Steuern) von mehr als rund 135.000 € günstiger als das Personenunternehmen. Berücksichtigt man, dass es für Personenunternehmen zwei wichtige Einkommensteuer- Begünstigungen gibt, nämlich  für bilanzierende Unternehmer die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (bis 100.000 € nicht entnommene Gewinne pro Jahr werden nur mit dem halben ESt-Satz von maximal 25% besteuert) und  für Einnahmen-Ausgaben-Rech ner den zehnprozentigen Freibetrag für investierte Gewinne (bis zu zehn Prozent des Gewinnes, maximal 100.000 € pro Jahr sind steuerfrei, wenn Investitionen getätigt oder Anleihen für die Dauer von vier Jahren erworben werden), so ist die GmbH – je nach Ausschüttungsvolumen – meist erst bei Gewinnen von jenseits der 200.000-€- Grenze günstiger. Zurück in eine Personengesellschaft. Wer bereits eine GmbH hat, aber wieder zurück in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft will, kann dies ebenfalls noch rückwirkend auf den 31.Dezember 2007 tun (sogenannte „Umwandlung“). Achtung: Wenn die GmbH ihre Gewinne bisher nicht ausgeschüttet hat, kommt es dabei zu einer Art fiktiven Gewinnausschüttung mit 25 Prozent KESt-Belastung. Vorteil: Wenn die GmbH bisher Verluste erwirtschaftet hat, können die Gesellschafter nach der Umwandlung diese Verlustvorträge bei ihrer Einkommensteuer verwerten und sich allenfalls die noch offene Mindest-KöSt vom Finanzamt zurückholen. Einzelunternehmer können schließlich auch dadurch Einkommensteuer sparen, dass sie zB durch eine Umgründung in eine Kommanditgesellschaft (sogenannter „Zusammenschluss“ nach Art IV UmgrStG) einkommenslose Familienmitglieder am Unternehmen und damit am Gewinn beteiligen („Familiensplitting“). Bei entsprechend hohen Gewinnen kann dies eine Steuerersparnis von bis zu 8415 € pro Person und Jahr bringen! Allenfalls dabei entstehende Schenkungen sind seit 1. August steuerfrei, müssen allerdings bei Überschreiten der Wertgrenze von 50.000 € dem Finanzamt gemeldet werden.

Karl Bruckner

Der Autor ist Wirtschaftsprüfer der BDO Auxilia Treuhand und Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), Landesstelle Wien.

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