Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Nutzen Sie den Herbst zur Steuerplanung

Zum richtigen Zeitpunkt das Richtige tun, ist eine Zauberformel. Nutzen Sie den anstehenden Herbst, um die gesetzlichen Möglichkeiten, Steuern zu sparen, optimal auszuschöpfen.

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen. Bis spätestens 30. September 2008 kann eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt auf Basis des letztveranlagten Jahres zuzüglich eines Erhöhungsprozentsatzes (in der Regel vier Prozent) mit Bescheid vorgeschrieben. Der Gesetzgeber unterstellt demgemäß also immer steigende Ergebnisse. Leider entsprechen die wirtschaftlichen Tatsachen nicht immer dieser gesetzlichen „Vermutung“. Sollte daher das voraussichtliche Unternehmensergebnis 2008 schlechter ausfallen, empfiehlt es sich, die Herabsetzung (mittels Prognoserechnung) zu beantragen. Freibetrag für investierte Gewinne. Sofern Sie Ihre Aufzeichnungen in Form einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung führen, haben Sie auch im Jahr 2008 die Möglichkeit, einen Teil Ihres Gewinnes steuerfrei zu belassen. Bis zu zehn Prozent des Unternehmensgewinnes bleiben dann unversteuert, wenn Sie um diesen Betrag bestimmte Anlagegüter oder Wertpapiere anschaffen. Es besteht Gestaltungsspielraum zur Steueroptimierung. Um den Freibetrag ausschöpfen zu können, ist die Planung des Jahresergebnisses 2008 unumgänglich. Mitarbeiter steueroptimal „motivieren“. Das Einkommensteuer - gesetz sieht eine Steuerbefreiung für „geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie für dabei empfangene Sachzuwendungen“ vor. Die Sachzuwendungen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mitarbeiter steuerfrei und umfassen zum Beispiel Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Aber Achtung: Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Die Abhaltung einer Betriebs feier ist dabei allerdings nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu beachten ist, dass es sich um keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handelt (wie dem Geburtstag). Es sollte vielmehr eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aufgrund eines bestimmten Anlasses vorliegen (zum Beispiel Weihnachtsfeier). Betriebsveranstaltungen (wie Betriebsausflüge) können bis zu einem Betrag von 365 € pro Arbeitnehmer und Jahr lohnnebenkostenfrei aufgewendet werden. Denken Sie beispielsweise bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Sachzuwendungen und Ausgaben für die Betriebsveranstaltungen können vom Dienstgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Freiwillige Selbstständigenvor sorge. Für „Freiberufler“ und Land- und Forstwirte gibt es bis 31. Dezember 2008 die Möglichkeit der freiwilligen Selbstständigenvorsorge. Sie gilt für folgenden Personenkreis: Wohnsitzärzte, Tierärzte, niedergelas sene Ärzte, Apotheker, Künstler wie Artisten, Kabarettisten und Musiker, Patentanwälte, Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker sowie Land- und Forstwirte. Mit 1. Jänner 2008 wurde ein neues Vorsorgemodell geschaffen, das mit der „Abfertigung neu“ für unselbstständig Erwerbstätige vergleichbar ist. Für oben angeführten Personenkreis ist die Teilnahme an der Selbstständigenvorsorge im Unterschied zu den Gewerbetreibenden nicht verpflichtend. Man kann sich aber bis spätestens 31. Dezember 2008 entscheiden, ob man freiwillig an diesem Vorsorgemodell teilnehmen will. Je Berufsgruppe werden unterschiedliche Beitragsgrundlagen herangezogen, maximal jedoch die Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 55.020 € (jährlich). Die Beiträge betragen 1,53 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Bei der Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich ein Vorsorgebetrag von rund 840 € pro Jahr. Aus steuerlicher Sicht stellt die neue Selbstständigenvorsorge eine empfehlenswerte Vorsorgemöglichkeit dar: die Beitragszahlungen sind zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar, die Veranlagung in den Vorsorgekassen erfolgt Kapitalertragsteuer-frei und die Auszahlung des angesparten Betrags unterliegt einem ermäßigten Steuer satz von sechs Prozent. 

Helmut Schebesta

Der Autor ist Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Schebesta & Holzinger, die Partner des Netzwerks ECA ist, und gibt in der Kolumne Tipps für Handel, Gewerbe und Gastronomie.

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