Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Privatstiftungen fit machen für die Zukunft

Die Errichtung einer Privatstiftung ist zumeist wohl überlegt und vom Gedanken einer längerfristigen Planung getragen. Die rechtlichen und sachverhaltsmäßigen Rahmenbedingungen können sich allerdings ändern.

Um den Zielsetzungen der Stifter zum Durchbruch zu verhelfen, ist es notwendig, die Stiftungserklärung und das Umfeld der Privatstiftung regelmäßig zu überprüfen. Nachstehend sind daher die wichtigsten Entwicklungen zur Privatstiftung und die möglichen Auswirkungen kurz dargestellt. Keine Gesellschafter. Privatstiftungen sind juristische Personen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsträgern hat eine Privatstiftung aber keine Gesellschafter, Mitglieder oder Eigentümer. Vereinfacht gesagt wird dem eigentümerlosen Vermögen Rechtspersönlichkeit zu erkannt. Stifter haben ein legitimes Interesse daran, dass ihr Wille in der Privatstiftung verwirklicht und die Interessen ihrer Familienangehörigen gewahrt werden. In der Praxis wurden daher zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt, um Stiftern und ihren Familienangehörigen gesellschafterähnliche Einflussmöglichkeiten einzuräumen. Nur dann, wenn die Stiftungserklärung individuell an die Wünsche der Stifter angepasst ist, kann den Zielsetzungen auch bestmöglich entsprochen werden. Widerrufsvorbehalt. Stifter können sich die Änderung der Stiftungserklärung und den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten. In der Praxis machen Stifter von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch. Die Vor- und Nachteile der Gestaltungen müssen in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Änderungsund Widerrufsvorbehalte können weitreichende Auswirkungen in unterschiedlichen Bereichen haben. Verfügt die Privatstiftung über mehrere Stifter, sollte ganz bewusst die Entscheidung getroffen werden, welche Stifter die Gestaltungsrechte wann und in welchem Umfang ausüben können. Haben sich mehrere Stifter die Ausübung der Gestaltungsrechte gemeinsam vorbehalten, kann aus dieser Rechtsgemeinschaft eine wechselseitige Treuepflicht resultieren (siehe nur OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05 p). Durch entsprechende Regelungen ist diese Treuepflicht allerdings abdingbar. Das Änderungsrecht eines Stifters umfasst grundsätzlich auch das Recht, eine Änderung der Begünstigtenregelungen vorzunehmen (OGH 26.4.2006, 3 Ob 217/05 s, 3 Ob 16/06 h). Gerade bei Stiftermehrheit sollte daher geprüft werden, ob eine derart weite Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich gewünscht ist. Eine Änderung der Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechtes ist grundsätzlich auch nachträglich möglich (OGH 27.5.2004, 6 Ob 61/04 w). Ebenso könnte das Änderungsrecht dann, wenn nicht mehr alle Stifter an der Ausübung desselben mitwirken, an die Zustimmung des Beirats gebunden werden (OGH 13. 3. 2008, 6 Ob 49/07k). Begünstigtengruppen können dadurch vor einer einseitigen Änderung durch einzelne Stifter geschützt werden. Unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsvorbehalte von Stiftern haben aber auch Auswirkungen im Exekutionsrecht, im Unterhalts- und Scheidungsrecht und bei Pflichtteilsansprüchen. Ein unbeschränkter Änderungs- und Widerrufsvorbehalt eines Stifters kann von Gläubigern des Stifters gepfändet werden (OGH 26.4.2006, 3 Ob 217/05 s, 3 Ob 16/06 h). Durch entsprechende Gestaltungen kann einem derartigen exekutiven Zugriff entgegengewirkt werden. Hat sich der Stifter umfassende Einflussmöglichkeiten vorbehalten, ist das der Privatstiftung zukommende Vermögen auch bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche bei Ableben des Stifters zu berücksichtigen. Diese zumeist nicht gewünschte Folge kann durch eine Kombination von Pflichtteilsverzichten, entsprechenden Regelungen der Stiftungserklärung und (soweit gewünscht) verbunden mit einer entsprechenden Absicherung der Pflichtteilsberechtigten vermieden werden. Auch bei der Vermögensaufteilung infolge Scheidung und bei der Unterhaltsbemessung hat die Judikatur die Bedeutung von Einflussmöglichkeiten des Stifters anerkannt. Einfluss sichern. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es Begünstigten der Privatstiftung und deren nahen Angehörigen nicht gestattet, das Amt des Stiftungsvorstands zu bekleiden. Um die notwendige Kontrolle dennoch sicherzustellen, sollte in jedem Einzelfall genau auf die Organisationsstruktur der Privatstiftung geachtet werden. Stiftern und deren Nachkommen kann beispielsweise das Recht auf Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands eingeräumt werden. Die laufende Tätigkeit der Privatstiftung kann durch die Ausgestaltung zustimmungspflichtiger Geschäfte oder durch Vetorechte einer Kontrolle unterworfen sein. Die Einrichtung weiterer Kontrollgremien, etwa eines Beirats, ist in vielen Fällen zweckmäßig. Einem Beirat kommt aber nur dann und nur soweit Organstellung zu, als dieser ordnungsgemäß in der Stiftungsurkunde eingerichtet ist. Wurde der Beirat beispielsweise in der Stiftungszusatzurkunde eingesetzt, ist er als geheimes Gremium nach der Judikatur nicht Organ der Privatstiftung. Ebenso kann über gesellschaftsrechtliche Gestaltungen in Beteiligungsgesellschaften der Privatstiftung der Einfluss nachhaltig aufrechterhalten werden. Der vielfach befürchteten Versteinerung durch das Fehlen unternehmerischen Einflusses wird dadurch wirksam begegnet.

Nikolaus Arnold 

Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich Stiftungs-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht.

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