Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Steuerpflicht bei Kursgewinnen aus Fremdwährungskrediten

Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren ihre Investitionen mit Fremdwährungskrediten finanziert.

Schweizer Franken und Yen waren aufgrund des viel niedrigeren Zinsniveaus sehr attraktive Währungen. In letzter Zeit sind auch Dollar und die tschechische Krone ins Zentrum des Interesses gerückt. Als Folge des immer stärker werdenden Euros ist jedoch der Wert dieser Währungen und die Höhe der Bankverbindlichkeiten – umgerechnet in Euro – gesunken. Groß war daher die Versuchung, die Fremdwährungskredite in Euro zu konvertieren und so die Gewinne zu realisieren. Steuerliche Konsequenzen. In den Jahren bis 2004 vertrat der Fiskus die Auffassung, dass derartige Konvertierungsgewinne sowohl nach der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) als auch nach § 4 Abs 1 (Bilanzierung) sofort steuerpflichtig seien. Ab dem Wartungserlass 2004 zu den Einkommensteuerrichtlinien war die Situation so, dass Einnahmen-Ausgaben- Rechner, die den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelten, derartige Gewinne erst im Zeitpunkt der Konvertierung in Euro beziehungsweise bei gänzlicher Tilgung des nunmehr neuen Fremdwährungskredites zu versteuern hatten. Dass sich die Finanzverwaltung selbst nicht immer an die von ihr vorgegebenen Richtlinien hält, beweist der Fall eines Arztes, der im Jahr 2003 einen Yen-Kredit in einen Schweizer Franken-Kredit konvertiert hatte und dabei einen Gewinn in Höhe von ca. 72.000,- € erzielte. Im Zuge einer Betriebsprüfung behandelte die Abgabenbehörde diesen Gewinn im Jahr 2003 als steuerpflichtige Einnahme. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied mit seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, dass diese Gewinne nunmehr doch erst mit Konvertierung in den Euro beziehungsweise Tilgung des Fremdwährungskredites zu versteuern seien, da erst dann von einem endgültigen Vermögenszugang ausgegangen werden kann. Erst durch eine endgültige Gegenüberstellung des aushaftenden Fremdwährungskredites mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Kredites lässt sich eine positive Differenz in einem Kursvorteil erkennen und erst dann kann der Kursvorteil als zugeflossen gelten. Weitreichende Folgen. Eine weitere Begründung des Verwaltungsgerichts - hofes war, dass es sich bei einer Konvertierung eines Yen-Darlehens in ein Schweizer Franken-Darlehen um keinen Austausch eines negativen Wirtschaftsgutes handle, sondern erst die Konvertierung des Wirtschaftsgutes „Fremdwährungskredit“ in einen Euro-Kredit einen Tausch gemäß § 6 Z 14 lit a EStG bewirke. Diese Begründung hat jedoch weitreichende Folgen. Wenn es sich bei der Konvertierung nicht um einen Tausch handelt, kann es auch bei der Gewinn - ermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zu keinen steuerpflichtigen Folgen für derartige Gewinne kommen. Die bisherige Auffassung, dass bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs 1 EStG) durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere Gewinnrealisierung eintrete, stützte sich ausschließlich darauf, dass die Konvertierung zu einem neuen Wirtschaftsgut führe. Nur wenn die Kreditverbindlichkeit in der einen Fremdwährung einerseits und die Verbindlichkeit in der anderen Fremdwährung andererseits als verschiedene Wirtschaftsgüter angesehen würden, könnte der Wechsel von der einen in die andere Verbindlichkeit als Tausch gewertet werden. Und nur dann könnte eine steuerpflichtige Gewinnrealisierung vorliegen. Mit genau diesem Sachverhalt hat sich am 19. März 2008 nunmehr auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) beschäftigt. Auch der UFS folgt dem Erkenntnis des VwGH und bestätigt, dass auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG eine Gewinnrealisierung durch Konvertierung von Fremdwährungskrediten nur bei Vorliegen eines Tauschvorganges ableiten lässt. Und genau das verneint der Verwaltungsgerichtshof. Fazit. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sowohl bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung als auch durch Betriebsvermögensvergleich erst zum Zeitpunkt der endgültigen Konvertierung in Euro oder der tatsächlichen Tilgung des Kredites als steuerlich zugeflossen gelten.

Martin Holnthoner

Der Autor ist Alleininhaber der Auditreu und auf die Betreuung von KMUs sowie Outsourcing von Personalverrechnungen spezialisiert

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