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UMSATZSTEUER Steuergünstige Wohnraumvermietung von GmbHs an Gesellschafter ist Finanzämtern ein Dorn im Auge
Bei Vermietung an Gesellschafter ist Vorsicht geboten
Des Öfteren werden von GmbHs Liegenschaften und Objekte erworben oder selbst errichtet, um diese an deren Gesellschafter für Wohnzwecke zu vermieten. Meist handelt es sich dabei um große Eigentumswohnungen, Dachgeschoßwohnungen, aber auch um Einfamilienhäuser. Diese sind oftmals auch möbliert und verfügen über weitere Sonderausstattungen. Die Vermietung an die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgt dabei mitunter auch zu sehr günstigen Konditionen. Der steuerliche Vorteil wird dabei nicht unbedingt in den Abschreibungsmöglichkeiten, sondern vielmehr im umsatzsteuerlichen Bereich gesucht. Aus den Errichtungskosten wird sofort der zwanzigprozentige Vorsteuerabzug samt Rückzahlung durch das Finanzamt geltend gemacht, während die monatlichen Mieteinnahmen nur der zehnprozentigen Umsatzsteuer, und das verteilt über viele Jahre, unterworfen werden. Dadurch kommt es zu einem erheblichen Umsatzsteuervorteil gegenüber der Errichtung derartiger Objekte durch die Gesellschafter in ihrem Privatbereich. Die österreichische Finanzverwaltung versucht bereits seit längerer Zeit, diese Gestaltungen zu bekämpfen. Zuletzt ist dieses Problem beim Salzburger Steuerdialog 2008 thematisiert worden. Im darüber verfassten Umsatzsteuerprotokoll wurden Kriterien festgehalten, bei deren Vorliegen die Objekte außerhalb des unternehmerischen Bereichs der GmbH liegen sollen und damit kein Vorsteuerabzug zulässig ist: ● Bei der Vermietung handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht im üblichen betrieblichen Geschehen der Gesellschaft liegt. ● Es wird ein besonders repräsentatives Gebäude, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestimmt ist, vermietet. ● Es liegt kein fremdübliches Mietverhältnis vor. Ergibt sich etwa aus dem Sachverhalt, dass die Gesellschaft abgesehen von der Vermietung an den Gesellschafter keine weitere oder ähnliche unternehmerische Tätigkeit betreibt und der Gesellschafter selbst das Wohnhaus ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, so handelt es sich bei sämtlichen Aufwendungen um Kosten des Haushalts und der Lebensführung des Gesellschafters. Diese Ausgaben sollen durch die Zwischenschaltung der Gesellschaft und des Mietvertrages nicht ihre Eigenschaft als Kosten privater Lebensführung verlieren. Frage der Definition Ein Gebäude ist insbesondere dann auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestimmt, wenn es nach dessen Wünschen geplant, errichtet oder sogar eingerichtet wird. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof beurteilt weiters die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung danach, ob die Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage auch zum Zweck der Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer hergestellt hätte. Im Bereich der Körperschaftsteuer hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals eine ähnliche Linie vertreten und entschieden, dass selbst eine Kapitalgesellschaft eine außerbetriebliche Sphäre haben kann. Erwirbt beispielsweise eine GmbH eine Wohnung, die an den geschäftsführenden Gesellschafter unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt überlassen wird und die gänzlich auf die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten ist, dann ist diese Wohnung von Anfang an nicht der betrieblichen Sphäre der GmbH zuzurechnen. Damit sind Aufwendungen für diese Wohnung steuerlich ebenso unbeachtlich wie damit in Zusammenhang stehende Einnahmen aus deren Vermietung. Kritik an Besteuerung Auf der anderen Seite sind Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Wohnung auf der Ebene der GmbH nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof misst die Anerkennung einer solchen Gestaltung offenbar daran, ob die Vermietung zu fremdüblichen Konditionen stattfindet. Das Finanzministerium will einen Schritt weitergehen und die Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten solcher Gebäude in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter mit 25% Kapitalertragsteuer besteuern, wogegen aber derzeit massive Kritik seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgebracht wird. In Zukunft wird jedenfalls darauf zu achten sein, dass hinsichtlich von GmbHs an Gesellschafter vermietete Liegenschaften ein fremdübliches Mietentgelt vereinbart wird, das die GmbH aus der Vermietungstätigkeit heraus einen Gesamtüberschuss erzielen kann und dass darüberhinaus solche Objekte nicht auf die höchstpersönlichen Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten sind. Mayr(P) Redaktion: Susanne Leiter, Erich Pöltner, Fragen, Reaktionen und Anregungen bitte per E-Mail an: steuernsparen@wirtschaftsblatt.at