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Der Dienstwagen als privater Vorteil
Die Nutzung eines Geschäfts wagens für private Zwecke findet auch Eingang in der Lohnberechnung. Wenn das Dienstauto für private Fahrten sowie für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte verwendet wird, ist in der Lohnverrechnung ein Sachbezugswert für die Berechnung der Lohnabgaben anzusetzen. Dieser Sachbezug ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug Werbeaufschriften trägt oder der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug privat zu verwenden. Lediglich Spezialfahrzeuge, wie Einsatz-, Pannen-, oder Montagefahrzeuge, die eine private Nutzung ausschließen, sind ausgenommen.
Der zu berücksichtigende Sachbezugswert beträgt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten des Pkws (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch 600 €. Wird das firmeneigene Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag, also mit 0,75 Prozent der Anschaffungskosten, maximal mit bis zu 300 €, anzusetzen.
Fahrtenbuch. Als geeigneter Nachweis wird von der Finanzbehörde jedenfalls ein vollständiges und lückenloses Fahrtenbuch verlangt. In Hinblick auf Abgabenprüfungen ist es unumgänglich, dass der Arbeitgeber die Führung und regelmäßige Abgabe des Fahrtenbuches überwacht und kontrolliert. Jedenfalls empfehlenswert ist es, das Fahrtenbuch zumindest sofort nach Jahresende zu verlangen. Sollte sich herausstellen, dass im Jahresdurchschnitt mehr als 6000 Kilometer an Privatfahrten getätigt wurden, kann eine allfällige Nachverrechnung noch im Rahmen des 13. Laufes der Lohnverrechnung bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
Wenige Privatfahrten. Selbst wenn das firmeneigene Fahrzeug nur minimal für Privatfahrten verwendet wird, ist es dennoch nicht möglich, den Sachbezugsansatz komplett zu vermeiden. Bei Privatfahrten in sehr geringem Umfang kann als Sachbezug 0,50 € pro privat gefahrenem Kilometer angesetzt werden, wenn dieser Wert um mehr als 50 Prozent niedriger ist als der halbe Sachbezugswert. In diesem Fall ist ebenfalls ein lückenloses Fahrtenbuch für alle betrieblichen und privaten Fahrten zu führen. Diese Regelung gilt auch, wenn ein firmeneigener Pkw gelegentlich an verschiedene Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht ein Fahrzeug zwei Dienstnehmern zur Verfügung, kann der Sachbezugswert auf diese beiden Dienstnehmer im Verhältnis der Privatnutzung aufgeteilt werden.
Bemessungsgrundlage. Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Auch im Falle eines vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges ist der Sachbezugswert immer vom Bruttobetrag des Fahrzeuges zu ermitteln.
Die Anschaffungskosten schließen auch Sonderausstattungen wie etwa die Klimaanlage, das Autoradio oder ein im Bordcomputer integriertes Navigationssystem ein. Nicht einzurechnen sind lediglich selbstständig bewertbare Sonderausstattungen, dazu zählen zum Beispiel transportable Freisprecheinrichtungen oder Navigationssysteme.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist grundsätzlich vom Neupreis zur Zeit der ersten Zulassung auszugehen. Können die tatsächlichen ursprünglichen Anschaffungskosten nachgewiesen werden, können diese als Basis für die Berechnung des Sachbezugswertes herangezogen werden.
Niedrigerer Sachbezugswert. Um den Sachbezug und somit die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherung und Lohnsteuer zu vermindern, kann mit den Mitarbeitern ein Kostenbeitrag vereinbart werden. Dieser kann entweder als laufender Kostenbeitrag (pauschal oder kilometerabhängig) oder auch als ein einmaliger Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges vereinbart werden. Durch diesen Kostenbeitrag wird somit entweder von vornherein der gekürzte Anschaffungswert für die Sachbezugsbewertung herangezogen oder die laufenden Sachbezüge werden anteilig gekürzt. Wird mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Treibstoffkosten für die privaten Kilometer selbst trägt, vermindert diese Vereinbarung allerdings den Sachbezugswert nicht.
Widerruf der Privatnutzung. Wird dem Dienstnehmer etwa im Zuge einer Dienstfreistellung oder Versetzung in den Innendienst der Firma der Pkw entzogen (auch wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist), ist dem Dienstnehmer der Wert der Privatnutzung in Entgelt abzugelten.
Das Problem liegt hier vielfach in der Berechnung der Höhe der Abgeltung. Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass der durch den Wegfall der Privatnutzung entstehende Mehraufwand als Entgelt angesehen werden kann. Es wird darauf abgestellt, was sich der Dienstnehmer durch den Sachbezug tatsächlich erspart hat (etwa Wiederbeschaffungskosten im Sinne von Kredit- oder Leasingraten, laufende Kosten). In den Fällen, in denen der Mehraufwand nicht oder nur schwer messbar ist, sind die amtlichen Sachbezugswerte als Richtlinie heranzuziehen. In Streitfällen hat der Dienstnehmer zu beweisen, dass der wahre Wert der Privatnutzung eines Firmen- Pkw die amtlichen Sachbezugswerte übersteigt.
Tipp: Im Hinblick auf Abgabenprüfungen sollte, jedenfalls beim Ansatz des halben Sachbezuges, auf die Führung eines lückenlosen Fahrtenbuches geachtet werden.
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