Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Besteuerung von Trinkgeldern

Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von dritter Seite (direkt vom Kunden) freiwillig bezahlt werden, sind von der Lohn- bzw. Einkommensteuer befreit. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Trinkgeld bar oder über ei¬ne Kreditkarte bezahlt wird.

der Sozialversicherung sind die Trinkgelder allerdings nicht befreit. In verschiedenen Branchen (z. B. bei Friseuren oder im Hotel- und Gastgewerbe) wird bei der Berechnung der Sozialversicherung eine "Trinkgeldpauschale" (bei Friseuren z. B. 70 Euro/Monat) hinzugerechnet. Die Steuerbefreiung im Bereich der Lohn- bzw. Einkommensteuer gilt nicht, wenn die Annahme der Trinkgelder aufgrund von gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorschriften untersagt ist. Unter das Verbot der Trinkgeldannahme fallen z.B. Beamte, leitende Angestellte öffentlicher Unternehmen, Sachverständige oder auch Croupiers der Casinos Austria. Ein Unternehmer, der Trinkgeld erhält, muss dieses ebenfalls als Betriebseinnahme versteuern.Der Verfassungsgerichtshof hat nun am Beispiel eines Croupiers erwogen, dass die Ungleichbehandlung der Trinkgelder nicht verfassungswidrig ist. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Croupier die direkte Annahme des Trinkgeldes verboten ist, so dass es bei der Entgegennahme und Verteilung der Trinkgelder zu einer Einschaltung des Arbeitgebers kommen muss. Dadurch erhält das Trinkgeld jedoch den Charakter eines Lohnbestandteiles, den der Gesetzgeber in die Steuerpflicht einbeziehen darf.

Quelle:Wirtschaft_aktiv_3b_08

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