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EU-Kommission schiebt der Steuerflucht einen Riegel vor
Den ersten Schritt zur Bekämpfung der Schwarzgeldveranlagungen hat die Kommission schon 2005 gesetzt. Auf die Testphase der damals eingeführten Zinsbesteuerungsrichtlinie soll nun eine Verschärfung folgen.
Schwerpunkt der Richtlinie ist grenzüberschreitende Erfassung der Zinszahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU. Zahlt z.B. eine irische Bank Zinsen ins EU-Ausland, müssen diese samt Empfängerdaten an den eigenen Fiskus der Bank gemeldet werden. Dieser leitet die Informationen an den Staat des Anlegers (zum Beispiel Österreich) weiter. Folge sind Ergänzungs- und Auskunftsersuchen, die seit kurzem von den Finanzämtern hierzulande an eigene Bürger versendet werden. Abgesehen von der Zahlung der Sondersteuer von 25 Prozent können diese in einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anlegers enden. In Österreich oder Luxemburg, die ein Bankgeheimnis haben, kommt es anstatt der Meldung zum Einbehalt einer EU-Quellensteuer. Diese ist derzeit mit 20 Prozent eher niedrig, soll aber später auf 35 Prozent angehoben werden. Das Ende der Steuerplanung. Die erste Testphase ist vorbei, die festgestellten Schlupflöcher zahlreich. So auch die praktizierten Wege der Steuerflucht, zum Beispiel über liechtensteinische Stiftungen, die wohl der Grund für das Einschreiten der Kommission waren. Bislang konnte nämlich die Zinsbesteuerungsrichtlinie leicht umgangen werden, indem eine liechtensteinische Stiftung oder ein Singapur Trust zwischen die Bank und die natürliche Person geschoben wurde. Weil der Bezug zur EU fehlte, waren Zinszahlungen an die Stiftung oder den Trust vom Informationsaustausch sowie der EU-Quellensteuer verschont, selbst wenn der Stifter in der EU den Wohnsitz hatte. Ein irisches Kreditinstitut musste daher keine Meldung der Zinsen nach Österreich machen, wenn diese an eine liechtensteinische Stiftung des österreichischen Stifters gezahlt wurden. Dieser Weg der Steuerplanung soll nun zu Ende sein. Nach Absicht der EU-Kommission werden Zinszahlungen einer Bank in der EU an eine Anstalt in Liechtenstein künftig an den Fiskus der Bank gemeldet werden müssen. Dies dann, wenn etwa der Stifter in der EU ansässig ist. Die Folge ist die Weiterleitung der Daten gegebenenfalls nach Österreich. Ob und welche steuerlichen Probleme dadurch in Österreich bestehen, hängt von der Steuerehrlichkeit der involvierten Personen ab. Faktum ist, dass der Fiskus über den Zahlungsfluss und den ausländischen Trust oder die Stiftung sowie den österreichischen Stifter umfassend informiert wird. Hoher Aufwand. Auch bei vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der EU soll die Zinsbesteuerungsrichtlinie in Zukunft nicht mehr umgangen werden können. Die Maßnahme ist zugleich mit hohem Aufwand für solche Einrichtungen verbunden. Aus der Sicht Österreichs sind insbesondere Privatstiftungen betroffen. Für diese hat nämlich die EU-Kommission die Pflicht zum Abzug und Abfuhr der EU-Quellensteuer vorgesehen. Dies dann, wenn die Privatstiftungen Zinsen bekommen und der Stifter oder der Begünstigte in einem anderen EU-Land (zum Beispiel Deutschland) ansässig ist, und zwar unabhängig vom weiteren Schicksal dieser Zinsen. Mehrere Streiche. Die Erfassung der Zwischenstrukturen ist zwar der wesentliche, aber nicht der einzige Streich der EU-Kommission. Denn Zahlungen aus bestimmten Lebensversicherungen werden auch der Zinsbesteuerungsrichtlinie unterworfen. Die Folge ist der Abzug der EU-Quellensteuer von Auszahlungen, etwa aus einer Luxemburger Versicherung an einen österreichischen Anleger, wenn die Risikodeckung extrem niedrig und die Veranlagung des Deckungsstocks mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist. Wenngleich die EUQuellensteuer vom österreichischen Fiskus refundiert wird, muss der Anleger doch Wartezeiten in Kauf nehmen. Zu erwarten ist, dass die Änderungen mehr oder weniger unverändert beschlossen werden. Als Folge wird eine österreichische Bank wohl zusätzlichen Aufwand bei Auslandsbeziehungen mit Stiftungen oder Trusts haben. Als Anleger wird man wiederum überlegen müssen, ob man in puncto Veranlagung die Grenze überschreitet oder in heimischen Gewässern schwimmt.