Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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EU-Kommission schiebt der Steuerflucht einen Riegel vor

Den ersten Schritt zur Be­kämpfung der Schwarzgeld­veranlagungen hat die Kom­mission schon 2005 gesetzt. Auf die Testphase der damals einge­führten Zinsbesteuerungsrichtlinie soll nun eine Verschärfung folgen.

Schwerpunkt der Richtlinie ist grenz­überschreitende Erfassung der Zins­zahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU. Zahlt z.B. eine iri­sche Bank Zinsen ins EU-Ausland, müssen diese samt Empfängerdaten an den eigenen Fiskus der Bank ge­meldet werden. Dieser leitet die In­formationen an den Staat des Anle­gers (zum Beispiel Österreich) wei­ter. Folge sind Ergänzungs- und Aus­kunftsersuchen, die seit kurzem von den Finanzämtern hierzulande an eigene Bürger versendet werden. Abgesehen von der Zahlung der Sondersteuer von 25 Prozent können diese in einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anlegers enden. In Österreich oder Luxemburg, die ein Bankgeheimnis haben, kommt es anstatt der Meldung zum Einbehalt einer EU-Quellensteuer. Diese ist derzeit mit 20 Prozent eher niedrig, soll aber später auf 35 Prozent ange­hoben werden. Das Ende der Steuerplanung. Die erste Testphase ist vorbei, die festgestell­ten Schlupflöcher zahlreich. So auch die praktizierten Wege der Steuer­flucht, zum Beispiel über liechten­steinische Stiftungen, die wohl der Grund für das Einschreiten der Kom­mission waren. Bislang konnte näm­lich die Zinsbesteuerungsrichtlinie leicht umgangen werden, indem eine liechtensteinische Stiftung oder ein Singapur Trust zwischen die Bank und die natürliche Person geschoben wurde. Weil der Bezug zur EU fehlte, waren Zinszahlungen an die Stiftung oder den Trust vom Informations­austausch sowie der EU-Quellen­steuer verschont, selbst wenn der Stif­ter in der EU den Wohnsitz hatte. Ein irisches Kreditinstitut musste daher keine Meldung der Zinsen nach Öster­reich machen, wenn diese an eine liechtensteinische Stiftung des öster­reichischen Stifters gezahlt wurden. Dieser Weg der Steuerplanung soll nun zu Ende sein. Nach Absicht der EU-Kommission werden Zinszahlun­gen einer Bank in der EU an eine An­stalt in Liechtenstein künftig an den Fiskus der Bank gemeldet werden müssen. Dies dann, wenn etwa der Stifter in der EU ansässig ist. Die Folge ist die Weiterleitung der Daten gege­benenfalls nach Österreich. Ob und welche steuerlichen Probleme da­durch in Österreich bestehen, hängt von der Steuerehrlichkeit der invol­vierten Personen ab. Faktum ist, dass der Fiskus über den Zahlungsfluss und den ausländischen Trust oder die Stif­tung sowie den österreichischen Stifter umfassend informiert wird. Hoher Aufwand. Auch bei vergleich­baren Einrichtungen innerhalb der EU soll die Zinsbesteuerungsrichtlinie in Zukunft nicht mehr umgangen wer­den können. Die Maßnahme ist zu­gleich mit hohem Aufwand für solche Einrichtungen verbunden. Aus der Sicht Österreichs sind ins­besondere Privatstiftungen betroffen. Für diese hat nämlich die EU-Kom­mission die Pflicht zum Abzug und Abfuhr der EU-Quellensteuer vorge­sehen. Dies dann, wenn die Privat­stiftungen Zinsen bekommen und der Stifter oder der Begünstigte in einem anderen EU-Land (zum Beispiel Deutschland) ansässig ist, und zwar unabhängig vom weiteren Schicksal dieser Zinsen. Mehrere Streiche. Die Erfassung der Zwischenstrukturen ist zwar der wesentliche, aber nicht der einzige Streich der EU-Kommission. Denn Zahlungen aus bestimmten Lebens­versicherungen werden auch der Zins­besteuerungsrichtlinie unterworfen. Die Folge ist der Abzug der EU-Quel­lensteuer von Auszahlungen, etwa aus einer Luxemburger Versicherung an einen österreichischen Anleger, wenn die Risikodeckung extrem niedrig und die Veranlagung des Deckungsstocks mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist. Wenngleich die EU­Quellensteuer vom österreichischen Fiskus refundiert wird, muss der Anleger doch Wartezeiten in Kauf nehmen. Zu erwarten ist, dass die Änderun­gen mehr oder weniger unverändert beschlossen werden. Als Folge wird eine österreichische Bank wohl zu­sätzlichen Aufwand bei Auslands­beziehungen mit Stiftungen oder Trusts haben. Als Anleger wird man wiederum überlegen müssen, ob man in puncto Veranlagung die Grenze überschreitet oder in heimischen Gewässern schwimmt.

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