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Lohnsteuercheck am Jahresende: Was Arbeitgeber prüfen sollten
Wurden neben dem Lohn auch andere Zahlungen wie etwa Zuschläge oder Zulagen korrekt abgerechnet? Das sollten Arbeitgeber noch im alten Jahr zur letzten Lohnverrechnung des Jahres überprüfen.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind bei Erfüllung aller Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 360 € pro Monat als steuerfreie Zuschläge zu behandeln. Werden während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt Zulagen ausbezahlt, sind diese steuerpflichtig, weil während dieser Zeit keine Arbeitsleistung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erbracht wird. Es bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung der Urlaubszeit die Steuerfreiheit für elf von zwölf Kalendermonaten gewährt wird. Wurden Zulagen das ganze Jahr steuerfrei abgerechnet, können diese aus Vereinfachungsgründen in der Dezemberlohnverrechnung steuerpflichtig behandelt werden. Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer in Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind, bleiben hingegen aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im § 68 Abs. 7 EStG 1988 steuerfrei. Die Schnittberechnung. Aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen ist dem Mitarbeiter für Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage) das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Als Bestandteile des regelmäßigen Entgelts gelten Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Lässt sich die tatsächliche Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, wenn er während des Urlaubes oder des Krankenstandes gearbeitet hätte, nicht feststellen, dann ist eine Durchschnittsberechnung auf Basis von Vergangenheitswerten vorzunehmen. Es ist durchaus denkbar, diese sogenannte „Schnittberechnung“ für Nichtleistungszeiten noch nachträglich in der DezemberAbrechnung zu berücksichtigen. Der Sachbezug. Ebenfalls zumindest am Jahresende sollte die Lohnverrechnung überprüfen, ob die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug eines Pkws oder einer Firmenwohnung noch die richtige Höhe aufweist. Können Mitarbeiter das firmeneigene Fahrzeug für Privatfahrten verwenden, ist bei einer Privatnutzung von nicht mehr als 500 Kilometer monatlich der Sachbezugswert im halben Betrag 0,75 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 300 € anzusetzen. In diesem Fall wird von der Finanzbehörde als geeigneter Nachweis jedenfalls ein vollständiges und lückenloses Fahrtenbuch verlangt. In Hinblick auf Abgabenprüfungen ist es unumgänglich, dass der Arbeitgeber die Führung und regelmäßige Abgabe des Fahrtenbuches überwacht und kontrolliert. Empfehlenswert ist es, das Fahrtenbuch zumindest sofort nach Jahresende zu verlangen. Sollte sich herausstellen, dass im Jahresdurchschnitt mehr als 6000 Kilometer an Privatfahrten getätigt wurden, kann eine allfällige Nachverrechnung noch im Rahmen des 13. Laufes der Lohnverrechnung bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen. Die Prämie. Wird am Jahresende überlegt, Mitarbeitern eine zusätzliche Prämie zu gewähren, sollte jedenfalls überprüft werden, ob das Jahressechstel schon ausgenützt wurde. Wenn Sachbezüge vorliegen und/oder bestimmte Entgelte, zum Beispiel Überstundenzuschläge nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt wurden, ist das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt noch nicht voll ausgeschöpft. Für eine Prämie in dieser Höhe würde für das noch nicht voll ausgenützte Jahressechstel nur sechs Prozent Lohnsteuer anfallen. Lohnnebenkosten fallen in voller Höhe an. Die Stunde der Bescherung. Weihnachtsgeschenke, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, stellen grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme von Betriebsfeiern (z.B. Weihnachtsfeier) in der Höhe von 365 € sowie empfangene Weihnachtsgeschenke von bis zu 186 € jährlich sind steuer- und beitragsfrei. Damit die Steuerfreiheit gegeben ist, darf das Weihnachtsgeschenk allerdings keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern muss allen oder Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Lohnsteuerrichtlinien halten fest, dass zu den Geschenken auch Gutscheine und Geschenkmünzen zählen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. So sind Golddukaten oder Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, ebenfalls als Sachzuwendungen anerkannt. Die Abhaltung einer besonderen Feier ist nicht Voraussetzung dafür, dass das Weihnachtsgeschenk steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
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