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Wie sich die Steuerlast zumindest reduzieren lässt
„Denn am 32. Dezember ist es zu spät.“ Dieser Satz findet sich meistens bei Geld und/oder Steuerspartipps. Aber: Nicht nur dann, Tage davor lässt sich schon nicht mehr allzu viel machen, um das Geldbörsel zu schonen.
Deshalb bietet Ihnen der INVESTOR jetzt schon einen Überblick über die gängigsten Maßnahmen, die in den nächsten Tagen gesetzt werden müssen, um doch noch ein paar Euro mehr in der Tasche zu haben. Denn (und damit folgt die nächste Standardfloskel): Man muss darauf schauen, dass man's hat, wenn man's braucht.
Reserven noch vor Jahres- ende entnommen werden.
Forschungsfreibetrag oder Forschungsprämie.
Freibetrag für investierte Gewinne. Einnahmen-Ausgaben- Rechner (also vor allem Kleinunternehmer und Freiberufler) können bereits zum zweiten Mal bis zu zehn Prozent ihres Jahresgewinns, maximal aber 100.000 €, einkommensteuerfrei stellen, sofern dieser Betrag 2008 investiert wurde. Als begünstigte Investitionen gelten: neue abnutzbare Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (wie Maschinen, EDV, Lkws etc.) aber auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen) mit einer Behaltedauer von mindestens vier Jahren.
Der Forschungsfreibetrag (FFB) „neu" beträgt 25 Prozent, die alternativ mögliche Forschungsprämie macht acht Prozent aus. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 Prozent bringt (25 Prozent KöSt von 25 Prozent FFB), ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung". Neu ist seit 2007, dass nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR begünstigt sind. Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für ab 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge bis 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25-prozentige FFB „neu" oder die achtprozentige Forschungsprämie geltend gemacht werden.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer.
Die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2007auf 30.000 € (davor 22.000 €) angehoben. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und die Steuerbefreiung ist entsprechend auch mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden.
Nicht entnommene Gewinne.
Aufbewahrungspflicht.
Zum 31. Dezember 2008 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2001 aus. Diese können somit ab 1. Jänner 2009 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen unter anderem dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen. Tipp: Liegt der Gewinn unter 100.000 €, sollte nach Möglichkeit nichts entnommen werden (was aber nur dann gehen wird, wenn es andere Einkünfte und/oder private Reserven gibt). Bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 € sollte der den Höchstbetrag übersteigende Gewinn zur Schaffung privater von Bedeutung sind.
Bildungsfreibetrag.Zusätzlich von den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Dabei können Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2000 € pro Tag für den Freibetrag berücksichtigt werden.
GSVG-Befreiung. Gewerbe treibende und Ärzte können sich bis spätestens 31. Dezember 2008 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2008 maximal 4188,12 € und der Umsatz maximal 30.000 € betragen.
Spenden. Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (aktuelle Liste auf www.bmf.gv.at) sind bis maximal zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Sie müssen aber bis spätestens 31. Dezember 2008 getätigt sein, damit sie noch absetzbar sind. Auch Geld- und Sachspenden bei Katastrophen sind seit 2002 absetzbar.
Jahressechstel. Gelangen neben regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (z.B. Überstunden) zur Auszahlung, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in der Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie (ebenfalls steuerbegünstigt) ausgezahlt werden.
Weihnachtsgeschenke.
Geschenke an Arbeitnehmer sind bis 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) gibt es einen Freibetrag von 365 €.
Werbungskosten. Werbungskosten (Fortbildung, Telefon, Fachliteratur etc.) müssen noch bis Jahresende bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Auch Vorauszahlungen können abgesetzt werden.
Sonderausgaben. Sonderausgaben bis maximal 2920 € sollten noch bis Ende 2008 bezahlt werden. Dazu zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldver-schreibungen. Für Alleinverdiener und Alleinerzieher verdoppelt sich der SonderausgabenHöchstbetrag. Unbeschränkt absetzbar sind bestimmte Renten sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 100 € begrenzt.
Außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben aber erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand (maximal zwölf Prozent des Einkommens) abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte Belastungen (Behinderungen, Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
SUSANNE LEITER
susanne.leiter(at)wirtschaftsblatt.at