Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Comeback der vorzeitigen Abschreibung als Investitionsanreiz

Die vorzeitige Abschreibung soll er­neut helfen, Investitionsanreize zu schaffen. Der Ende Jänner 2009 ver­ sendete Begutachtungsentwurf des Konjunkturpaketes 2009 sieht vor, dass für die im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 getätigten Investitionen (Anschaffungen oder Herstellungen) in körperliche Anlage­güter als neue Investitionsbegünstigung eine 30-prozentige vorzeitige Abschreibung gel­tend gemacht werden kann.

Eine vorzeitige Abschreibung als Investit­i-onsbegünstigung ist dem österreichischen Steuerrecht nicht fremd. Sie war von den 1950er-Jahren bis 1988 fixer Bestandteil des Einkommensteuerrechts. Auch danach wur­de sie kurzfristig zur Konjunkturbelebung (Konjunkturbelebungsgesetz 2002) oder als steuerliche Maßnahme für die Opfer der Hoch­wasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2005 eingesetzt.

Abgesehen von unkörperlichen Wirt­schaftsgütern (z. B. Rechte) sind folgende In­vestitionen von der vorzeitigen Abschreibung ausgenommen:

● Grund und Boden und Gebäude sowie Mie­terinvestitionen,

● Pkws und Kombis (die vorzeitige Ab­schreibung steht allerdings nur für Fahr­schulkraft fahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförde­rung, wie z. B. Taxifahrzeuge, zu),

● Luftfahrzeuge,

● gebrauchte Wirtschaftsgüter und

● Wirtschaftsgüter, die von einem beherr­schenden Unternehmen erworben werden.

Förderung der Forschung. Die vorzeitige Ab­schreibung kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, für die der F­or-schungsfreibetragoder die F­orschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Investitionen für die Forschung sollen somit zusätzlich ge­fördert werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht die vorzeitige Abschreibung eine entsprechend höhere Abschreibung. Der Ab­schreibungsbetrag beträgt 30 Prozent der An­schaffungs- oder Herstellungskosten ein­schließlich der normalen linearen Abschrei­bung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeiti­gen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung ab­gesetzt werden darf. Die vorzeitige Abschrei­bung führt zu einer schnelleren Abschreibung der Investition. Eine Abschreibung von mehr als 100 Prozent der Anschaffungs- und Her­stellungskosten wird nicht ermöglicht. Daher führt die vorzeitige Abschreibung nicht zu ei­ner endgültigen Steuerersparnis, sondern nur zu einer Steuerstundung (siehe Grafik, Bei­spiel 2).

Förderung von Wirtschaftsgütern. Durch die Einrechnung der Normalabschreibung in den Satz von 30 Prozent sollen insbesondere kör­perliche Wirtschaftsgüter gefördert werden, die längerfristig dem Unternehmen dienen. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren be­trägt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung daher 20 Prozent zuzüglich der Normalabschreibung von zehn Prozent. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hinge­gen verbleibt nur mehr ein Vorteil von fünf Prozent (Normalabschreibung 25 Prozent, vor­zeitige Abschreibung daher fünf Prozent.

Bei Wirtschaftsgütern mit drei oder zwei Jah­ren Nutzungsdauer wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht werden. Die Halbjahresab­schreibungsregel bleibt hinsichtlich der „nor­malen" Abschreibung aufrecht. Die Differenz zu 30 Prozent kann als vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Zwei Beispiele sollen das Wesen der vor­zeitigen Abschreibung verdeutlichen:

Beispiel 1: Die Anschaffungskosten einer Ma­schine belaufen sich auf 150.000 €; Anschaf­fung und Inbetriebnahme im April 2009, die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre

● Abschreibung im Jahr 2009: 30 Prozent von 150.000 € = 45.000 €

● Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2016: jeweils 10 Prozent von 150.000 € = 15.000 € Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2006 voll abgeschrieben, statt wie bisher ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2018.

Beispiel 2 beschreibt den Stundungseffekt ei­ner vorzeitigen Abschreibung (siehe Grafik) für eine Maschine zum Anschaffungswert von 100.000 € bei einer Nutzung von fünf Jahren.

Jahresabschluss. Die vorzeitige Abschreibung kann im Jahresabschluss nicht direkt von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Nur der verbleibende Buchwert ist als Aktivpos­ten auszuweisen. Die Anschaffungskosten sind in der Bilanz nur um die Normalabschreibung zu vermindern. Die vorzeitige Abschreibung ist auf der Passivseite als Bewertungsreserve (unversteuerte Rücklage) auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die Gel­tendmachung der vorzeitigen Abschreibung als Zuführung zur Bewertungsreserve (un­versteuerte Rücklagen) ausgewiesen.

In den Folgejahren ist die Bewertungsre­serve insoweit aufzulösen (Ausweis als Auf­lösung unversteuerter Rücklagen), als das Wirtschaftsgut ausscheidet oder wegen der vorzeitigen Abschreibung keine Normalab­schreibung mehr anfällt.

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