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Comeback der vorzeitigen Abschreibung als Investitionsanreiz
Die vorzeitige Abschreibung soll erneut helfen, Investitionsanreize zu schaffen. Der Ende Jänner 2009 ver sendete Begutachtungsentwurf des Konjunkturpaketes 2009 sieht vor, dass für die im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 getätigten Investitionen (Anschaffungen oder Herstellungen) in körperliche Anlagegüter als neue Investitionsbegünstigung eine 30-prozentige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden kann.
Eine vorzeitige Abschreibung als Investiti-onsbegünstigung ist dem österreichischen Steuerrecht nicht fremd. Sie war von den 1950er-Jahren bis 1988 fixer Bestandteil des Einkommensteuerrechts. Auch danach wurde sie kurzfristig zur Konjunkturbelebung (Konjunkturbelebungsgesetz 2002) oder als steuerliche Maßnahme für die Opfer der Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2005 eingesetzt.
Abgesehen von unkörperlichen Wirtschaftsgütern (z. B. Rechte) sind folgende Investitionen von der vorzeitigen Abschreibung ausgenommen:
● Grund und Boden und Gebäude sowie Mieterinvestitionen,
● Pkws und Kombis (die vorzeitige Abschreibung steht allerdings nur für Fahrschulkraft fahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z. B. Taxifahrzeuge, zu),
● Luftfahrzeuge,
● gebrauchte Wirtschaftsgüter und
● Wirtschaftsgüter, die von einem beherrschenden Unternehmen erworben werden.
Förderung der Forschung. Die vorzeitige Abschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, für die der For-schungsfreibetragoder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Investitionen für die Forschung sollen somit zusätzlich gefördert werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht die vorzeitige Abschreibung eine entsprechend höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeitigen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden darf. Die vorzeitige Abschreibung führt zu einer schnelleren Abschreibung der Investition. Eine Abschreibung von mehr als 100 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird nicht ermöglicht. Daher führt die vorzeitige Abschreibung nicht zu einer endgültigen Steuerersparnis, sondern nur zu einer Steuerstundung (siehe Grafik, Beispiel 2).
Förderung von Wirtschaftsgütern. Durch die Einrechnung der Normalabschreibung in den Satz von 30 Prozent sollen insbesondere körperliche Wirtschaftsgüter gefördert werden, die längerfristig dem Unternehmen dienen. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung daher 20 Prozent zuzüglich der Normalabschreibung von zehn Prozent. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen verbleibt nur mehr ein Vorteil von fünf Prozent (Normalabschreibung 25 Prozent, vorzeitige Abschreibung daher fünf Prozent.
Bei Wirtschaftsgütern mit drei oder zwei Jahren Nutzungsdauer wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht werden. Die Halbjahresabschreibungsregel bleibt hinsichtlich der „normalen" Abschreibung aufrecht. Die Differenz zu 30 Prozent kann als vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Zwei Beispiele sollen das Wesen der vorzeitigen Abschreibung verdeutlichen:
Beispiel 1: Die Anschaffungskosten einer Maschine belaufen sich auf 150.000 €; Anschaffung und Inbetriebnahme im April 2009, die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre
● Abschreibung im Jahr 2009: 30 Prozent von 150.000 € = 45.000 €
● Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2016: jeweils 10 Prozent von 150.000 € = 15.000 € Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2006 voll abgeschrieben, statt wie bisher ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2018.
Beispiel 2 beschreibt den Stundungseffekt einer vorzeitigen Abschreibung (siehe Grafik) für eine Maschine zum Anschaffungswert von 100.000 € bei einer Nutzung von fünf Jahren.
Jahresabschluss. Die vorzeitige Abschreibung kann im Jahresabschluss nicht direkt von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Nur der verbleibende Buchwert ist als Aktivposten auszuweisen. Die Anschaffungskosten sind in der Bilanz nur um die Normalabschreibung zu vermindern. Die vorzeitige Abschreibung ist auf der Passivseite als Bewertungsreserve (unversteuerte Rücklage) auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung als Zuführung zur Bewertungsreserve (unversteuerte Rücklagen) ausgewiesen.
In den Folgejahren ist die Bewertungsreserve insoweit aufzulösen (Ausweis als Auflösung unversteuerter Rücklagen), als das Wirtschaftsgut ausscheidet oder wegen der vorzeitigen Abschreibung keine Normalabschreibung mehr anfällt.