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Die Kontrolle des Stifters über das Stiftungsvermögen
Viele Stifter einer österreichischen Privatstiftung würden nach dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gerne wieder im unmittelbaren Besitz des Stiftungsvermögens sein
Das ist allerdings steuerlich nicht so leicht zu bewerkstelligen, weil im Prinzip jede Vermögensherausgabe aus einer Privatstiftung einer 25-prozentigen Kapitalertragsteuer (KESt) auf der Basis des Verkehrswertes unterliegt. Kann ein steueroptimierter Exit aus der Stiftung nicht bewerkstelligt werden (wofür diverse Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden sind), dann gibt es nur eine logische Alternative: die Stiftung beizubehalten, aber die Kontrolle über das Stiftungsver-mögen zu intensivieren. Ein Erkenntnis des OGH vom 13. März 2008 macht dabei klar, wo die zivilrechtlichen Grenzen dieser Kontrollintensivierung sind. Je nach Interessen des Stifters sind solche Entscheidungen Anlass, eine Anpassung der Stiftungserklärung zu überlegen.
Intensivierung der Kontrolle. Die Interessen des Stifters können grundsätzlich vielfältig sein. Typischerweise steht das Interesse der Vermögenssicherung im Vordergrund - in Verbindung etwa mit der Versorgung oder Unterstützung von Familienangehörigen, die Fortführung des Familienunternehmens im Interesse der Familie.
Um die Kontrolle über sein Vermögen zu intensivieren, hat der Stifter verschiedene Gestaltungsrechte: zum Beispiel die Verfassung der Stif-tungserklärung sowie das Änderungsrecht oder ein Widerrufsrecht, sofern er sich diese vorbehält.
Die (nachträgliche) Änderung der Stiftungserklärung ist nur eine Möglichkeit, sich den Einfluss auf das Stiftungsvermögen zu sichern. Der Stifter möchte oftmals selbst einem Stiftungsorgan oder einem Beirat angehören. Auch durch Zustimmungs, Veto-, Nominierungs-, Weisungsoder sonstige Kontrollrechte kann er Einfluss auf die Organe nehmen oder sich deren Bestellung oder Abberufung vorbehalten. Dabei müssen aber zwei wesentliche Punkte beachtet werden:
● Die umfassende Vermögenssicherung „verträgt" sich oft nicht mit der Festlegung von umfassenden Einflussrechten des Stifters. Die Höchstgerichte gehen aufgrund umfassende Einflussrechte, die sich der Stifter vorbehält, nämlich davon aus, dass der Stifter das endgültige „Vermögensopfer" noch nicht erbracht hat. Die Konsequenz daraus wäre, dass die Vermögenswidmung des Stifters beispielsweise weiterhin der Anfechtung, der Pflichtteilsbemessung oder die „Gesamtrechte" der Exekution unterliegen könnte.
Will daher der Stifter Vermögenssicherungs- und Einflussrechte soweit als möglich in Einklang bringen, muss er sich auch gesetzlich zulässige Szenarien überlegen. Er könnte beispielsweise auf wesentliche Einflussrechte verzichten oder die Ausübung wesentlicher Einflussrechte an die Zustimmung Dritter knüpfen. Die Zulässigkeit von „freiwilligen Selbstbeschränkungen" wurde erst jüngst vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtet.
● Der Stifter muss bei der Festlegung des zulässigen Umfanges von Kontroll- und Einflussrechten beachten, dass der Stiftungsvorstand nicht zum „Vollzugsorgan" degradiert wird - wie es in höchstgerichtlichen Entscheidungen oft heißt. Der Stifter darf durch seine Einflussrechte den Stiftungsvorstand also nicht lahmlegen. Das wäre etwa der Fall, wenn dem Stifter unbeschränkte Weisungsrechte eingeräumt würden. Da jedoch die zwingenden Organisationsvorschriften des Privatstiftungsrechtes spärlich sind, geben oft nur höchstgerichtliche Entscheidungen Aufschluss über einen möglichen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Zustimmungs-, Kontroll-, Weisungsoder sonstigen Mitwirkungsrechten des Stifters.
Mehr Gestaltungsspielraum. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 13. März 2008 hat diesen Gestaltungsspielraum des Stifters wesentlich erweitert. Nach dieser Entscheidung hat es der OGH als zulässig erachtet, dass die Stiftungserklärung eine Ermächtigung an den Stifter vorsehen kann.
Damit kann der Stifter für den Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung erlassen und in deren Rahmen auch die in der Stiftungserklärung festgelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte und Maßnahmen anpassen, erweitern oder auch einschränken.
Da die abschließende Definition von zustimmungspflichtigen Geschäften in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde nicht erforderlich ist, könnte durch die Einräumung einer solchen Ermächtigung der Einfluss des Stifters im Hinblick auf Zustimmungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand laufend angepasst und je nach Bedarf erweitert oder eingeschränkt werden.
Grenzen der Kontrolle. Aus steuerrechtlicher Sicht sind diese gesellschaftsrechtlichen Grenzen der Intensivierung der Kontrolle des Stifters über das Stiftungsvermögen ebenfalls zu beachten: ein de facto ungehinderter Zugriff des Stifters auf das Stiftungsvermögen führt zu einer steuerlichen Zurechnung des Stiftungsvermögens an den Stifter (Rz 19 StiftRl).
Bei einer vorgängigen Änderung der Stiftungsdokumente würde das eine fiktive Zuwendung des gesamten Stiftungsvermögens von der Stiftung an den Stifter (und damit 25 Prozent KESt vom Verkehrswert des Stiftungsvermögens) nach sich ziehen. Die steuerlichen Feinheiten der Intensivierung der Kontrolle über das Stiftungsvermögen müssen jedenfalls im Auge behalten werden.