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Die Kontrolle des Stifters über das Stiftungsvermögen

Viele Stifter einer österrei­chischen Privatstiftung würden nach dem Entfall der Erbschafts- und Schen­kungssteuer gerne wieder im un­mittelbaren Besitz des Stiftungsver­mögens sein

Das ist allerdings steu­erlich nicht so leicht zu bewerkstel­ligen, weil im Prinzip jede Vermö­gensherausgabe aus einer Privat­stiftung einer 25-prozentigen Kapi­talertragsteuer (KESt) auf der Basis des Verkehrswertes unterliegt. Kann ein steueroptimierter Exit aus der Stiftung nicht bewerkstelligt werden (wofür diverse Gestaltungsmög­lichkeiten vorhanden sind), dann gibt es nur eine logische Alternati­ve: die Stiftung beizubehalten, aber die Kontrolle über das Stiftungsve­r-mögen zu intensivieren. Ein Er­kenntnis des OGH vom 13. März 2008 macht dabei klar, wo die zivil­rechtlichen Grenzen dieser Kon­trollintensivierung sind. Je nach In­teressen des Stifters sind solche Ent­scheidungen Anlass, eine Anpassung der Stiftungserklärung zu überlegen.

Intensivierung der Kontrolle. Die Interessen des Stifters können grundsätzlich vielfältig sein. Typi­scherweise steht das Interesse der Vermögenssicherung im Vorder­grund - in Verbindung etwa mit der Versorgung oder Unterstützung von Familienangehörigen, die Fortfüh­rung des Familienunternehmens im Interesse der Familie.

Um die Kontrolle über sein Ver­mögen zu intensivieren, hat der Stif­ter verschiedene Gestaltungsrechte: zum Beispiel die Verfassung der Sti­f-tungserklärung sowie das Ände­rungsrecht oder ein Widerrufsrecht, sofern er sich diese vorbehält.

Die (nachträgliche) Änderung der Stiftungserklärung ist nur eine Mög­lichkeit, sich den Einfluss auf das Stiftungsvermögen zu sichern. Der Stifter möchte oftmals selbst einem Stiftungsorgan oder einem Beirat an­gehören. Auch durch Zustimmungs­, Veto-, Nominierungs-, Weisungs­oder sonstige Kontrollrechte kann er Einfluss auf die Organe nehmen oder sich deren Bestellung oder Ab­berufung vorbehalten. Dabei müs­sen aber zwei wesentliche Punkte beachtet werden:

● Die umfassende Vermögenssi­cherung „verträgt" sich oft nicht mit der Festlegung von umfassenden Einflussrechten des Stifters. Die Höchstgerichte gehen aufgrund um­fassende Einflussrechte, die sich der Stifter vorbehält, nämlich davon aus, dass der Stifter das endgültige „Ver­mögensopfer" noch nicht erbracht hat. Die Konsequenz daraus wäre, dass die Vermögenswidmung des Stifters beispielsweise weiterhin der Anfechtung, der Pflichtteilsbemes­sung oder die „Gesamtrechte" der Exekution unterliegen könnte.

Will daher der Stifter Vermö­genssicherungs- und Einflussrechte soweit als möglich in Einklang brin­gen, muss er sich auch gesetzlich zu­lässige Szenarien überlegen. Er könn­te beispielsweise auf wesentliche Einflussrechte verzichten oder die Ausübung wesentlicher Einfluss­rechte an die Zustimmung Dritter knüpfen. Die Zulässigkeit von „frei­willigen Selbstbeschränkungen" wurde erst jüngst vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtet.

● Der Stifter muss bei der Festle­gung des zulässigen Umfanges von Kontroll- und Einflussrechten be­achten, dass der Stiftungsvorstand nicht zum „Vollzugsorgan" degra­diert wird - wie es in höchstge­richtlichen Entscheidungen oft heißt. Der Stifter darf durch seine Ein­flussrechte den Stiftungsvorstand also nicht lahmlegen. Das wäre etwa der Fall, wenn dem Stifter unbe­schränkte Weisungsrechte einge­räumt würden. Da jedoch die zwin­genden Organisationsvorschriften des Privatstiftungsrechtes spärlich sind, geben oft nur höchstgerichtli­che Entscheidungen Aufschluss über einen möglichen Gestaltungsspiel­raum bei der Festlegung von Zu­stimmungs-, Kontroll-, Weisungs­oder sonstigen Mitwirkungsrechten des Stifters.

Mehr Gestaltungsspielraum. Eine Entscheidung des Obersten Ge­richtshofs vom 13. März 2008 hat die­sen Gestaltungsspielraum des Stifters wesentlich erweitert. Nach dieser Ent­scheidung hat es der OGH als zuläs­sig erachtet, dass die Stiftungserklä­rung eine Ermächtigung an den Stif­ter vorsehen kann.

Damit kann der Stifter für den Stif­tungsvorstand eine Geschäftsordnung erlassen und in deren Rahmen auch die in der Stiftungserklärung festge­legten zustimmungspflichtigen Ge­schäfte und Maßnahmen anpassen, erweitern oder auch einschränken.

Da die abschließende Definition von zustimmungspflichtigen Ge­schäften in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde nicht erforderlich ist, könnte durch die Einräumung einer solchen Ermäch­tigung der Einfluss des Stifters im Hinblick auf Zustimmungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Stif­tungsvorstand laufend angepasst und je nach Bedarf erweitert oder ein­geschränkt werden.

Grenzen der Kontrolle. Aus steuer­rechtlicher Sicht sind diese gesell­schaftsrechtlichen Grenzen der In­tensivierung der Kontrolle des Stif­ters über das Stiftungsvermögen ebenfalls zu beachten: ein de facto ungehinderter Zugriff des Stifters auf das Stiftungsvermögen führt zu einer steuerlichen Zurechnung des Stiftungsvermögens an den Stifter (Rz 19 StiftRl).

Bei einer vorgängigen Änderung der Stiftungsdokumente würde das eine fiktive Zuwendung des gesam­ten Stiftungsvermögens von der Stif­tung an den Stifter (und damit 25 Prozent KESt vom Verkehrswert des Stiftungsvermögens) nach sich zie­hen. Die steuerlichen Feinheiten der Intensivierung der Kontrolle über das Stiftungsvermögen müssen je­denfalls im Auge behalten werden.

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