Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Ab dem kommenden Jahr werden Selbständige noch besser abgesichert sein.

Mit 1. Jänner 2009 wird das neue Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft treten. Unternehmer können darin in Form eines Optionsmodells in die Arbeitslosenversicherung eintreten und Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müssen. In vielen Fällen bleiben allerdings bisher erworbene Ansprüche - ohne zusätzliche Kosten - für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit gewahrt. Bisherige Ansprüche bleiben bestehen Versicherte, die vor dem 1. Jänner 2009 als Dienstnehmer Zeiten der Arbeitslosenversicherung erworben haben und auch aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der gewerblichen (oder bäuerlichen) Krankenversicherung pflichtversichert waren, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbegrenzt für die Dauer der unternehmerischen Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn die selbständige Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 2008 aufgenommen wird und davor mindestens 5 Jahre lang eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei einer kürzeren Dauer des Dienstverhältnisses kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben, weil entweder die Anwartschaft nicht erfüllt ist oder die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft wurde, ist der Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu überlegen, wenn man auch als Selbständiger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt sein will. Das gilt auch für den Fall, dass ein über fünf Jahre hinausgehender Schutz gewollt ist. Beispiel: Ein Tischler war von Jänner 2007 bis Jänner 2009 unselbständig beschäftigt, ah Februar 2009 ist er selbständig erwerbstätig. Die Erstreckung der Rahmenfrist (in diesem Fall nur um 5 Jahre) sichert dem Versicherten seine Ansprüche längstens bis 1. Februar 2015. Will er über diesen Zeitpunkt hinaus geschützt sein, müsste er sich nach dem neuen Modell freiwillig versichern. Freiwillige Arbeitslosenversicherung Selbständige, die in der gewerblichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können sich auf freiwilliger Basis gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern, sofern noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet oder das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension erreicht wurde. Es darf auch keine Alterspension bzw. ein Ruhegenuss bezogen werden. Versicherungsbeginn Wurde die selbständige Tätigkeit schon vor dem 1. Jänner 2009 aufgenommen, kann bis 31. Dezember 2009 in die Arbeitslosenversicherung optiert werden. Die Versicherung beginnt dann mit 1. Jänner 2009 (Antrag bis 31. März) bzw. dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten (Antrag zwischen 1. April und 31. Dezember). Bei einer Aufnahme der Tätigkeit ab 1. Jänner 2009 oder später gibt es eine Eintrittsmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung über den Beginn der GSVG-Pensionsversicherung. In solchen Fällen beginnt die Arbeitslosenversicherung mit der GSVG-Pensionsversicherung, wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten erklärt wird bzw. bei späterer Eintrittserklärung mit dem auf den Eintritt Folgenden Monatsersten. Wird die Frist versäumt, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit, der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Die Entscheidung ist für die Dauer von acht Jahren bindend, ein vorzeitiger Austritt aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Auskünfte zur freiWilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige erhalten Sie auch bei der SVA-Serviceline unter 0810 00 20 20. Die Mitarheiter sind Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 14.30 Uhr aus ganz Osterreich zum Ortstarif zu erreichen. Es besteht die Wahl zwischen drei Fixen monatlichen Beitragsgrundlagen (ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage). Der Beitragssatz beträgt sechs Prozent. Die Beiträge werden von der SVA eingehoben und müssen für die Dauer der GSVG-Pensionsversicherung gezahlt werden. Leistungen der Arbeitslosenversicherung Detaillierte Informationen zu sämtlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe, finden Sie unter http://www.ams.at/im Internet. Auf der Homepage des Arbeitsmarktservice unter http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/alrech kann auch - unverbindlich - die Höhe des Arbeitslosengeldes aus einem Früheren Dienstverhältnis abgefragt werden.

Quelle:  SVA_Aktuell_Nov_08

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