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Informieren kostet Geld nicht informieren noch mehr
Täglich liest man über sie oder ist selbst betroffen: Anleger, die im Zuge der weltweiten Finanzmarktkrise Unsummen an den Börsen verloren haben. Viele, die sich im Hinblick auf ihre Vermögensanlage falsch oder unzureichend informiert fühlen, sind nun auf der Suche nach schadenersatzrechtlicher Linderung. Nicht selten werden sie fündig
Haftungstatbestände. Es gibt zwei zentrale Gruppen von Haftungstatbeständen, auf deren Basis einem fehlinformierten Anleger Ersatz des erlittenen Verlustes gebühren kann: mangelhafte Anlageberatung und mangelhafte Kapitalmarktinformation durch den Emittenten eines Wertpapiers. Der Haftungsanspruch wegen mangelhafter Anlageberatung ist gegen den Anlageberater gerichtet. Aus dem zwischen Anleger und Anlageberater bestehenden Beratungsvertrag folgen weitreichende Schutzund Sorgfaltspflichten, insbesondere eine dem jeweiligen Sachverhalt angepasste Informationspflicht. Diese beinhaltet die Aufklärung über wesentliche Charakteristika der Anlage und das mit ihr verbundene Risiko. Haftungsansprüche werden typischerweise darauf gestützt, dass eine geschuldete Information nicht erteilt wurde oder eine erteilte Information unrichtig war.
Informationspflichten. Den Anlageberater treffen weiters auch unmittelbar im Gesetz verankerte Informationspflichten. So enthält insbesondere das Wertpapieraufsichtsgesetz weitreichende Konkretisierungen, und dort ist auch normiert, dass Information verständlich sein muss.
Kapitalmarktinformation. Davon zu unterscheiden sind die Fälle mangelhafter Kapitalmarktinformation durch die Emittenten von Wertpapieren. Hier erleidet der Anleger einen Schaden, weil das Unternehmen, das eine Aktie oder Anleihe emittiert hat, unrichtige Informationen veröffentlicht oder die Veröffentlichung gebotener Information unterlassen hat. Typische Beispiele sind fehlerhafte oder gar gefälschte Bilanzen und unterlassene oder unrichtige Mitteilungen über maßgebliche Unternehmensereignisse. Die den Emittenten treffenden Informationspflichten sind zahlreich und weitreichend.
Börse- und Aktiengesetz. So findet sich etwa im Börsegesetz die Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe kursrelevanter Ereignisse (Ad-hoc-Publizitätspflicht). Das Kapitalmarktgesetz wiederum normiert die Haftung für unrichtige oder unvollständige Unternehmensinformation in Prospekten. Das Aktiengesetz stellt vorsätzliches Fehlinformieren in Unternehmensberichten sogar unter gerichtliche Strafe.
Unlauterer Wettbewerb. Darüber hinaus lässt sich die Rechtswidrigkeit unsorgfältiger Information auch auf allgemeine Normen stützen, wie etwa das Täuschungsverbot im UWG und das Verbot fehlerhafter Raterteilung im ABGB. Schließlich lassen sich Informationspflichten des Emittenten auch aus dem vertragsähnlichen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anleger und Emittenten ableiten, das dem Anleger einen Zugriff auf die Privilegien eines Vertragshaftungsanspruches bietet.
All diese Normen dienen der Sicherung der Entscheidungsfreiheit und wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Anlegers und sollen einen zielgerichteten Anlageentschluss auf informierter Grundlage ermöglichen. Daher kann jede, auch noch so unscheinbar wirkende Fehlinformation grundsätzlich haftungsbegründend sein, wenn sie den Transaktionsentschluss des Anlegers beeinträchtigt oder den Börsekurs eines Wertpapiers manipuliert hat
Marktrisiko. Der Anleger ist haftungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wäre die Fehlinformation unterblieben. Das kann auch die Übernahme des Marktrisikos durch den Ersatzpflichtigen miteinschließen, da sich beim Wertverlust der Anlage als Folge einer negativen Marktentwicklung zumeist auch jenes Risiko realisiert, deswegen Fehlinformationen untersagt sind. Durch intensivere interne Kontroll- und Schulungsmaßnahmen kann man bei Kundenberatern, Investor Relations-Beauftragten und leitenden Unternehmensorganen erhöhtes Bewusstsein für die Haftungsträchtigkeit von Kapitalmarktinformation schaffen. Das mag zwar zusätzliche Kosten verursachen, wird aber deutlich günstiger kommen als die Haftung für Anlegerschäden