Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
Parmuntweg 12, A-6820 Frastanz
Tel. 05522 / 54 54 1 Fax 05522 / 54 54 110
office(at)agentur-macek.at

Informieren kostet Geld ­nicht informieren noch mehr

Täglich liest man über sie oder ist selbst betroffen: Anleger, die im Zuge der welt­weiten Finanzmarktkrise Unsummen an den Börsen verloren haben. Viele, die sich im Hinblick auf ihre Vermögensanlage falsch oder unzureichend informiert fühlen, sind nun auf der Suche nach schadenersatzrechtlicher Linderung. Nicht selten werden sie fündig

Haftungstatbestände. Es gibt zwei zentrale Gruppen von Haftungstatbeständen, auf deren Basis einem fehlinformierten Anleger Ersatz des erlittenen Verlustes gebühren kann: man­gelhafte Anlageberatung und mangelhafte Kapitalmarktinformation durch den Emitten­ten eines Wertpapiers. Der Haftungsanspruch wegen mangelhafter Anlageberatung ist gegen den Anlageberater gerichtet. Aus dem zwi­schen Anleger und Anlageberater bestehen­den Beratungsvertrag fol­gen weitreichende Schutz­und Sorgfaltspflichten, ins­besondere eine dem jewei­ligen Sachverhalt ange­passte Informationspflicht. Diese beinhaltet die Auf­klärung über wesentliche Charakteristika der Anlage und das mit ihr verbunde­ne Risiko. Haftungsan­sprüche werden typischer­weise darauf gestützt, dass eine geschuldete Informa­tion nicht erteilt wurde oder eine erteilte Informa­tion unrichtig war.
Informationspflichten. Den Anlageberater treffen weiters auch unmittelbar im Gesetz verankerte Informationspflichten. So enthält insbesondere das Wertpapieraufsichtsgesetz weitreichende Konkretisierungen, und dort ist auch normiert, dass Information verständlich sein muss.
Kapitalmarktinformation. Davon zu unter­scheiden sind die Fälle mangelhafter Kapital­marktinformation durch die Emittenten von Wertpapieren. Hier erleidet der Anleger einen Schaden, weil das Unternehmen, das eine Aktie oder Anleihe emittiert hat, unrichtige Infor­mationen veröffentlicht oder die Veröffentli­chung gebotener Information unterlassen hat. Typische Beispiele sind fehlerhafte oder gar gefälschte Bilanzen und unterlassene oder un­richtige Mitteilungen über maßgebliche Un­ternehmensereignisse. Die den Emittenten tref­fenden Informationspflichten sind zahlreich und weitreichend.
Börse- und Aktiengesetz. So findet sich etwa im Börsegesetz die Verpflichtung zur umge­henden Bekanntgabe kursrelevanter Ereignisse (Ad-hoc-Publizitätspflicht). Das Kapital­marktgesetz wiederum normiert die Haftung für unrichtige oder unvollständige Unterneh­mensinformation in Prospekten. Das Aktien­gesetz stellt vorsätzliches Fehlinformieren in Unternehmensberichten sogar unter gericht­liche Strafe.
Unlauterer Wettbewerb. Darüber hinaus lässt sich die Rechtswidrigkeit unsorgfältiger In­formation auch auf allgemeine Normen stüt­zen, wie etwa das Täuschungsverbot im UWG und das Verbot fehlerhafter Raterteilung im ABGB. Schließlich lassen sich Informations­pflichten des Emittenten auch aus dem ver­tragsähnlichen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anleger und Emittenten ableiten, das dem Anleger einen Zugriff auf die Privi­legien eines Vertragshaftungsanspruches bie­tet.
All diese Normen dienen der Sicherung der Entscheidungsfreiheit und wirtschaftli­chen Selbstbestimmung des Anlegers und sol­len einen zielgerichteten Anlageentschluss auf informierter Grundlage ermöglichen. Da­her kann jede, auch noch so unscheinbar wir­kende Fehlinformation grundsätzlich haf­tungsbegründend sein, wenn sie den Trans­aktionsentschluss des Anlegers beeinträch­tigt oder den Börsekurs eines Wertpapiers manipuliert hat
Marktrisiko. Der Anleger ist haftungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wäre die Fehl­information unterblieben. Das kann auch die Übernahme des Marktrisikos durch den Er­satzpflichtigen miteinschließen, da sich beim Wertverlust der Anlage als Folge einer negati­ven Marktentwicklung zumeist auch jenes Risiko realisiert, deswegen Fehlinformationen untersagt sind. Durch intensivere interne Kon­troll- und Schulungsmaßnahmen kann man bei Kundenberatern, Investor Relations-Beauf­tragten und leitenden Unternehmensorganen erhöhtes Bewusstsein für die Haftungsträch­tigkeit von Kapitalmarktinformation schaffen. Das mag zwar zusätzliche Kosten verursachen, wird aber deutlich günstiger kommen als die Haftung für Anlegerschäden

Downloads

Artikel als PDF
Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH