Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Weitere Urteile zu Rückkaufswerte-Vereinbarungen bei Lebensversicherungen

Der VKI gewinnt Streit um 27 Klauseln gegen die Sparkassen Versicherung, die Allianz, die Union und die Wr. Städtische.

Im Streit um höhere Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen liegen nunmehr weitere Entscheidungen des Handelsgerichts Wien (HG Wien) und des Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien) vor.

Betroffen sind die Sparkassen Versicherung AG, die Allianz Elementar Lebensversicherungs AG, die Union Versicherungs AG und die Wr. Städtische Allgemeine Versicherungs AG.

Der VKI hatte diese Versicherungen im Auftrag BMSK geklagt, weil - wie bei vielen anderen Lebensversicherungen - nicht ersichtlich war, dass eine vorzeitige Beendigung der Lebensversicherung zu großen wirtschaftlichen Verlusten führt. Auch bleiben zum Teil Kostenabzüge unklar.

Die Gerichte halten fest, dass alle bekämpften 27 (!) Klauseln gesetzwidrig sind. Zumeist fehlt es an Transparenz, die Folgen der Vereinbarungen bleiben für Verbaucher unklar.

So wird vor allem über die Nachteile einer vorzeitigen Auflösung einer Lebensversicherung nicht ausreichend aufklärt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte bereits kürzlich klargestellt, dass vergleichbare unklare Vertragsbestimmungen bei Lebensversicherungen unzulässig sind, wenn nicht deutlich auf die Möglichkeit eines Verlustes hingewiesen wird (vgl. etwa VR-Info 3-2007 zur Victoria Volksbanken Versicherung).

Im Fall der Rechtskraft bedeuten die Urteile, dass sich die jeweiligen Versicherungen bei künftigen Rückkäufen nicht auf diese gesetzwidrige Klauseln berufen dürfen und Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssen. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das BMSK hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen.

Urteil: OLG Wien 12.4.2007, 5 R 190/06g (Wr. Städtische)

Urteil: HG Wien 29.5.2006, 39 Cg 30/05p (Union)

Urteil: HG Wien 20.4.2007, 18 Cg 98/06h (Allianz)

Urteil: HG Wien 3.4.2007, 17 Cg 29/06f (Sparkassen)

 

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