Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Kfz Haftpflichtversicherung - Kündigung per FAX reicht aus

Die Übersendung der Kündigung via Telefax (vor-aus) reicht für die fristgerechte Kündigung aus.

Der klagende Verbraucher war bei der beklagten Versicherung Kfz-haftpflichtversichert. Er nahm eine Erhöhung der Prämie zum Anlass - über seinen Makler - gemäß § 14 a KHVG die Haftpflichtversicherung aufzukündigen. Der Makler sandte an die beklagte Versicherung ein Telefax, wonach der Versicherungsvertrag "namens und in Vollmacht" des Klägers wegen Prämienerhöhung gekündigt werde. Die beklagte Versicherung wies die Kündigung insbesondere deshalb zurück, da sie die Ansicht vertrat, die Kündigung bedürfe der Schriftform und die Übermittlung lediglich eines Telefax genüge nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Vollmacht des Maklers nicht im Original vorgelegt worden sei.

Der Klage wurde in beiden Instanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Vereinbarung, dass eine Erklärung des Versicherungsnehmers nur dann verbindlich sei, wenn sie schriftlich erfolge, insbesondere Beweissicherungsfunktion habe. Dagegen trete die Bedeutung der Schriftlichkeit als Warnfunktion für den Versicherungsnehmer in den Hintergrund, da die Fälschung einer Erklärung durch einen Dritten, der sich in das Vertragsverhältnis einmengt, ausgesprochen unwahrscheinlich sei. Das Handelsgericht Wien ging daher davon aus, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit für die Verbindlichkeit einer Erklärung des Versicherungsnehmers auch schon durch ein Telefax genüge getan sei. Es sei nicht "Unterschriftlichkeit" erforderlich. Daher sei der vorliegende Fall auch anders zu behandeln als etwa eine mit Telefax übermittelte Bürgschaftserklärung, wo die "Unterschriftlichkeit" auch eine Warnfunktion erfüllt.

Das Handelsgericht ging weiters davon aus, dass auch die Schriftlichkeit der Vollmacht am Formzweck für das Ausführungsgeschäft zu messen ist. Da aber die Gefahr einer Einmengung Dritter unter Berufung auf eine (tatsächlich nicht erteilte) Vollmacht nicht vorliege, müsse die Vollmacht auch nicht schriftlich erteilt sein. Ein urkundlicher Nachweis der Vollmacht sei im Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht erforderlich. Der Verbraucher sei daher vom Versicherungsmakler wirksam vertreten worden.

Daneben behandelt die Entscheidung auch noch materielle Einwendungen gegen die Kündigungserklärung. Diese sind aber auf den Einzelfall bezogen und werden hier nicht näher dargestellt.

HG Wien 12.3.1998, 1 R 558/97y

 

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