Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Krankenversicherung - Gesundheitsfragen

Wer – beraten durch den Versicherungsvertreter – Gesundheitsfragen lückenhaft ausfüllt, begeht keine Obliegenheitsverletzung und die Versicherung muss leisten.

Der klagende Verbraucher hatte bei der beklagten Versicherung eine Krankenversicherung abgeschlossen. Im Zuge des Ausfüllens des Antragsformulars war auch die Rubrik "Gesundheitsfragen" auszufüllen. Diese Fragen beantwortete der klagende Verbraucher alle mit Nein. Dies obwohl auch Erkrankungen des Nervensystems oder geistige Störungen (z.B. Anfälle, Depressionen, Neurosen, Ischias) abgefragt wurde. Der Vertreter der Versicherung hatte dem klagenden Verbraucher aber erklärt, dass dieser lediglich schwere Erkrankungen und Operationen anzugeben habe. Daher hat der klagende Verbraucher klinisch behandelte Depressionen, unter denen er in der Vergangenheit gelitten hatte, nicht angeführt.

In der Folge kam es zu einem Versicherungsfall und der klagende Verbraucher begehrte Leistung. Die beklagte Versicherung erlangte Kenntnis von der Vorerkrankung im Jahr 1990, verweigerte die Leistung und kündigte gleichzeitig den Versicherungsvertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers.

Das Gericht ging - über Klage des VKI - aber davon aus, dass sich die Versicherung nur bei verschuldeter Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei erklären könne. Dem Kläger gereiche aber die unrichtige Ausfüllung des Versicherungsantrags nicht zum Verschulden, weil der nur der Belehrung des Agenten gefolgt sei. Auch die Kündigung des Versicherungsvertragsverhältnisses erfolgte daher zu Unrecht. Der Klagsbetrag wurde zugesprochen.

BGHS Wien 29.11.1999, 13 C 3066/95t

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