Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Rechtsschutzdeckung für Gewinnklagen nach § 5j KSchG

Der OGH sieht zwar im Anspruch nach § 5j KSchG auf Herausgabe eines irreführend zugesagten Gewinnes einen Anspruch sui generis, bejaht aber dennoch die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung nach dem „allgemeinen Vertragsrechtsschutz“.

Irreführende Gewinnzusagen sind eine weit verbreitete Belästigung von Konsumenten. Der österreichi-sche Gesetzgeber hat daher mit § 5j KSchG eine effiziente Norm schaffen wollen, um diese Belästigung abzustellen. Der betroffene Verbraucher kann den irreführend zugesagten Gewinn herausverlangen. Wenn das nur ein Bruchteil der Betroffenen tut, dann droht dem Unternehmer uU die Insolvenz. Diese Regelung soll also vor allem generalpräventiv wirken.

Nachdem Rechtsschutzversicherungen zunächst für solche Prozesse Deckung gegeben haben, lehnten sie diese in der Folge mit dem Argument ab, der Rechtsanspruch nach § 5j KSchG sei kein vertragli-cher Anspruch.

Der VKI führte daher - im Auftrag des BMSK - einen Deckungsprozess zur Klärung dieser Rechtsfrage. Dieses Verfahren wurde nun rechtskräftig gewonnen.

Der OGH setzt sich lang und breit mit der nationalen und der internationalen Judikatur und Lehre zur Rechtsnatur des Anspruches nach § 5j KSchG auseinander und kommt letztlich dazu, dass es sich um einen Anspruch sui generis handle. Dennoch bejaht er die Deckungspflicht der Rechtsschutzversiche-rung, weil ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer vom Vorliegen eines vertragliche Verhältnisses bei § 5j KSchG hätte ausgehen können. Einen Ausschluss müsse der Versicherer klarer und deutlicher formulieren.

OGH 2.7.2008, 7 Ob 17/08p
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Klagevertreter: Dr. Gerold Beneder

Die Entscheidung ist im Ergebnis natürlich zu begrüßen, doch der Weg dahin nicht unbedingt. Es gibt gute Gründe, den Anspruch aus § 5j KSchG sehr wohl als einen vertraglichen Anspruch zu sehen. Die Einordnung des Anspruches ist nämlich nicht nur für die Frage der Deckungspflicht von Rechtsschutzversicherungen von Belang, sondern auch - bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen - für die Frage, wo ein österreichischer Verbraucher einen ausländischen Unternehmer klagen kann und welches Recht zur Anwendung kommt.

Der EuGH geht bislang in seiner Rechtsprechung von einem vertraglichen Anspruch und damit vom Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 EuVVO aus. Allerdings hatte er ua Fälle zu entscheiden, wo der Verbraucher gleichzeitig auch Bestellungen aufge-geben hatte. Aktuell hat der EuGH aber auch „iso-lierte Gewinnzusagen" zu entscheiden; dabei ging die Generalanwältin in ihrer Stellungnahme davon aus, dass - im Sinn des Gemeinschaftsrechtes - jedenfalls ein Vertragsverhältnis Grundlage des Anspruches sei.

 

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