Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Reiserücktrittskostenversicherung

Wer ohne Verschulden Rücktritt nicht sofort erklärt, begeht keine Obliegenheitsverletzung. Versicherung muss leisten.

Die AK Wien führte nach Abtretung der Ansprüche gemäß § 55 (4) JN einen Musterprozess gegen ein Versicherungsunternehmen. Die vertretenen Verbraucherinnen buchten für den Zeitraum vom 15.8. bis 29.8.1998 eine Griechenlandreise und schlossen für diese Reise auch eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Eine der Schwestern erkrankte. Sie hatte am 17.7.1998 - also etwa ein Monat vor Antritt der Reise - leichtes Fieber und die Ärztin diagnostizierte eine Sommergrippe. In der Folge stieg das Fieber auf 41°. Die Notärztin verordnete Bettruhe und es wurde eine Blutuntersuchung durchgeführt. Am 22.7.1998 war die Verbraucherin fieberfrei. In der Folge ergab aber die Blutuntersuchung, dass sie an der Leber an einem Virusinfekt unklarer Genese leide. Daher riet ihr die Hausärztin am 31.7.1998 von der gebuchten Auslandsreise ab. Am darauffolgenden Montag, dem 3.8.1998 stornierte die erkrankte Verbraucherin die Reise beim Reisebüro.

Das Versicherungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass die Krankheit bereits am 20.7.1998 vorgelegen habe und gemäß den Versicherungsbedingungen die Verbraucherin bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Reise stornieren müssen. Die Versicherung bezahlte also nur jene Stornokosten, die zu diesem viel früheren Zeitpunkt aufgelaufen wären.

Das Gericht ging davon aus, dass die Verbraucherin zwar eine Obliegenheit verletzt habe, dabei aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Gemäß § 6 Abs 3 VVG bleibe eine nur leichte oder schuldlose Obliegenheitsverletzung ohne Sanktion. Die Versicherung könne sich daher nicht leistungsfrei erklären. Da die Hausärztin der Verbraucherin erstmals am 31.7.1998 definitiv davon abriet, die Reise anzutreten, treffe die Verbraucherin keinesfalls ein Verschulden, wenn sie in der Zeit bis dahin die Reise nicht storniert habe. Das Gericht sprach die restlichen Stornokosten zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

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