Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Pause beim Würstelstand kostete Versicherungsschutz

Wieder ein „höchstgerichtliches Argument“ für den Nutzen einer privaten Unfallversicherung: Ein Unfall nach einer Pause auf dem Weg von der Arbeit nach Hause kann, muss aber nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sein, wie der Fall von Herrn H. zeigt. Dass H. zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, spielte für den Verlust der Deckung noch nicht einmal die entscheidende Rolle.

Herr H., Küchenchef in einem Café, hatte um 14:30 Uhr in der Arbeit zu erscheinen. Um 11 Uhr brach er von zu Hause mit dem Fahrrad auf und fuhr - aus privaten Gründen - in die Stadt. In der Wohnung eines Bekannten konsumierte er mit diesem eine Flasche Rotwein (0,7 Liter) und eine Flasche Sekt (0,7 Liter).

Etwa um 13.00 Uhr führte er ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Cafés. H. sollte sich nämlich mit diesem nach Möglichkeit auf einer Gastronomie-Messe treffen. Dem Geschäftsführer fiel jedoch eine lallende Aussprache H.s auf; er nahm an, dass H. wohl alkoholisiert sein müsse und schickte ihn deshalb zur Arbeit ins Café statt zur Messe.

Schon alkoholisiert zur Arbeit erschienen
Zwischen 14.00 und 14.30 Uhr kam er schließlich im Café an - sichtlich alkoholisiert, was sich in einer leichten Reizbarkeit, Alkoholgeruch und einer undeutlichen Aussprache zeigte. Schließlich kam es - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - in der Folge zu einem Streit zwischen H. und Mitarbeitern.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer wurde H. um 15.30 Uhr von der Assistentin der Geschäftsführung nach Hause geschickt, nachdem er maximal eine Viertelstunde gearbeitet hatte.

Nach Bier beim Würstelstand Kollision mit Taxi
H. radelte zunächst in Richtung seiner Wohnung. Allerdings wich er vom eigentlichen Heimweg ab, um an einem Würstelstand einzukehren. Zu diesem Zeitpunkt fiel Niesel- bzw Schneeregen. Beim Würstelstand nahm er eine Flasche Bier (0,5 l) zu sich.

Um 17:15 Uhr - es regnete noch immer leicht und war bereits dunkel - machte er sich auf den Weg zu seiner Wohnung. Zehn Minuten später kam es zum Unfall: Er kollidierte mit einem Taxi und erlitt einen Riss der vorderen Kreuzbänder rechts und links, einen Teilriss des hinteren Kreuzbandes links, einen Riss des inneren Seitenbandes links sowie Schürfwunden am linken Knie.

Eine um zirka 17:50 Uhr durchgeführte Alkoholmessung ergab einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,58 Promille.

AUVA: „Kein Arbeitsunfall"
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vertrat die Ansicht, dass H.s Unfall kein Arbeitsunfall sei und ihm die gewünschte Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb nicht zustehe.

Von der Arbeit losgelöste Handlung
H. erhob dagegen Klage, das Erstgericht wies sein Begehren allerdings ab. Das Einkehren am Würstelstand, um eine Flasche Bier zu trinken, sei eine eigenwirtschaftliche Handlung gewesen, für die H. seinen Heimweg unterbrochen habe.

Danach habe er den Heimweg ohne zwingenden Grund, ohne sachliche Rechtfertigung und lediglich im privaten Interesse erst Eindreiviertel-Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetreten. Überdies sei durch die zwischenzeitlich eingetretene Dämmerung bzw. Dunkelheit und den weiters konsumierten Alkohol eine Gefahrenerhöhung eingetreten.

Insgesamt sei durch den starken Einfluss des eigenwirtschaftlichen Zweckes auf das Gesamtgeschehen der zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden. Zum Unfallszeitpunkt habe sich der Kläger daher nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung befunden.

Alkoholisierung nicht rechtserheblich
Die Alkoholisierung des Klägers sei nicht rechtlich erhebliche Ursache des Unfalls gewesen, weil dieser durch ein verkehrswidriges Verhalten eines Dritten verursacht worden und daher nicht auszuschließen sei, dass auch ein verkehrstüchtiger Lenker unfallverhütend reagieren können hätte.

Auch auf § 175 Abs 2 Z 7 ASVG - er stellt die Befriedigung „lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse" unter Schutz - könne sich der Kläger nicht stützen. Der Grund: Die Bestimmung beschränkt sich ausdrücklich auf Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen, nicht aber auf Unfälle nach Arbeitsende.

Auch das Berufungsgericht widerspricht dem Kläger
H. war mit der Entscheidung des Erstgerichts naturgemäß nicht zufrieden und ging in die zweite Instanz. Allerdings ohne Erfolg: Sie gab der Berufung des Klägers nicht statt.

Der Standpunkt des Berufungsgerichts: Wenn der Weg aufgrund einer privaten Verrichtung unterbrochen wird, lebt der Versicherungsschutz nach Ende der Unterbrechung in bestimmten Fällen nicht wieder auf. Eine solcher Fall liege dann vor, wenn die Dauer und Art der Unterbrechung auf eine „endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit" schließen lasse.

Bis zu zwei Stunden Unterbrechung kein Problem?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich schon in früheren Fällen mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Versicherungsschutz nach einer Unterbrechung des Heimweges von der Arbeit nicht wieder auflebt.

Er orientierte sich dabei grob an der deutschen Rechtssprechung. Für H. standen die Chancen demnach nicht schlecht: Immerhin hatte sich das deutsche Bundessozialgericht schon seit den 70er-Jahren darauf festgelegt, dass in der Regel bei einer Unterbrechung bis zu zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg vom Ort der Tätigkeit wieder auflebt - und zwar auch dann, wenn ein Versicherter den Heimweg für eine Dauer unterbrochen hat, die ein Mehrfaches der für die Heimfahrt üblicherweise benötigten Zeit betragen hat.

Unverhältnismäßig lange Ruhepause
Allerdings ist das Zeitmoment nur einer von mehreren Faktoren. Insbesondere sind für den OGH Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall maßgeblich.

Der OGH im Wortlaut: „Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist." (10ObS19/07b)

Außerdem fand das Höchstgericht die Dauer der Unterbrechung im Verhältnis zum eigentlich doch kurzen Heimweg unverhältnismäßig lang und sah keine Notwendigkeit für eine „lange Ruhepause".

Schon außerhalb der Arbeitszeit
Schließlich unterstrich der OGH, dass H. zum Unfallzeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg war, nachdem er seine Arbeit auf Weisung des Vorgesetzten beendet hatte. Er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme - wie von § 175 Abs 2 Z 7 ASVG gefordert - wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. In diesem Sinn, so der OGH, ereignete sich der Unfall nicht „während der Arbeitszeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Am Ende bekam H. nicht nur kein Geld von der Unfallversicherung, er blieb dazu noch auf den Verfahrenskosten sitzen.

Quelle: VersicherungsJournal vom 16.12.2008

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