Versicherungsagentur Kurt Macek GmbH
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Unfall in der Arbeitszeit – und doch kein Arbeitsunfall

Im Zuge eines Arbeitseinsatzes der Freiwilligen Feuerwehr hatte sich ein Mitglied beim Vorbereiten einer Jause verletzt. Die Jause hätte im Anschluss an den Einsatz stattfinden sollen, die Vorbereitung ­– und damit der Unfall – geschah aber noch, während der Einsatz lief. Handelte es sich also um einen Arbeitsunfall? Alle Instanzen sagten nein, der OGH ebenfalls.

Einige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von O. fertigten Holzkisten an und bestückten sie mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz. Der Arbeitseinsatz erfolgte auf Anfrage des Kommandanten und war von 19:00 Uhr bis zirka 23:00 Uhr angesetzt.

Kurz vor Ende des Einsatzes machte Kurt N. - selbst stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr O. - den Vorschlag, nach der Arbeit noch eine gemeinsame Jause einzunehmen.

Etwa 20 Minuten vor Beendigung des Arbeitseinsatzes ging Kurt N. in die Kantine, um die Jause vorzubereiten. Als N. eine Weinflasche öffnete, geschah das Unglück: Die Flasche explodierte und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenks.

Unfall im „privaten Lebensbereich"

Der Unfall war während des Arbeitseinsatzes geschehen. Galt er also als Arbeitsunfall? Nach Ansicht der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) nicht, wie sie per Bescheid mitteilte.

Das Erstgericht lehnte N.s Ansinnen auf Versehrtenrente ebenfalls ab. Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG seien Essen und Trinken überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Nahrung infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko aufgenommen werden müsste.

Das sei hier aber hier nicht der Fall gewesen. Die Jause und ihre Vorbereitung seien nicht Teil des Arbeitseinsatzes gewesen und somit grundsätzlich dem persönlichen, nicht versicherten Lebensbereich N.s zuzuordnen.

Auch den Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG („lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse") verneinte das Erstgericht, weil die Jause erst nach Beendigung des Arbeitseinsatzes eingenommen werden hätte sollen. Es habe sich um keine unaufschiebbare Handlung gehandelt, ohne die man die betriebliche Tätigkeit nicht fortsetzen können hätte.

Ein „Grenzfall"

Das Berufungsgericht sah in der Angelegenheit zwar einen Grenzfall, entschied letztlich aber doch gegen N. Wohl habe sich der Unfall in einer gewissen räumlichen und zeitlichen Nähe ereignet. Allerdings erkannte das Berufungsgericht keinen zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen der Feuerwehrtätigkeit und dem Unfall.

Es führte unter anderem ins Treffen, dass die Teilnahme an der Jause nicht verpflichtend war und dass anstatt eines alkoholfreien Getränks ein alkoholisches gewählt wurde. Die Jause habe deshalb zwar „aus Anlass" des Feuerwehrdienstes abgehalten werden sollen, aber nicht „wegen" allenfalls besonders belastender Umstände während des Einsatzes, die im Gespräch aufzuarbeiten gewesen wären.

Überdies stehe Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nur dann mit der dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang, wenn dies aus besonderen Umständen zur notwendigen Erholung für eine weitere Betriebsarbeit geboten sei. Dass die an diesem Abend ausgeübte Tätigkeit derart fordernd gewesen sei, wollte das Gericht aber nicht annehmen.

„Grundlage für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft"

Vor dem OGH insistierte N., dass die Pflege guter Kameradschaft die Grundlage für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft sei. Dies sei auch dem einschlägigen Salzburger Landesrecht zu entnehmen. Dazu bedürfe es auch des „ungeplanten" Verhaltens von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr „ohne Teilnahmeverpflichtung".

Zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit gelte es, Hand anzulegen, wo dies gerade am dienlichsten sei - etwa auch beim Herrichten von Speisen und Getränken für Kameraden, die gerade ihrer Einsatztätigkeit nachgingen.

Und: Allein das Aufsuchen des Feuerwehrhauses zur Förderung der Gemeinschaft erfolge bereits in Erfüllung von Gesetzen. Deshalb erfülle die Kameradschaftspflege im Feuerwehrhaus auch die Voraussetzungen für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

„Zusammensitzen" allein ist zu wenig

„Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen", hielt der OGH dem allerdings in seiner Entscheidung 10ObS63/07y entgegen. Der OGH schloss sich vielmehr der Meinung des Berufungsgerichts an und stellte fest, dass „Zusammensitzen" allein zu wenig sei, um den Schutz der Versicherung zu begründen.

„Auch wenn § 34 des Sbg Feuerwehrgesetzes als Pflicht der Mitglieder die Pflege guter Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr normiert und § 14 Abs 2 der Sbg Feuerwehrverordnung dem Ortsfeuerwehrrat unter anderem die Beratung von ‚Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen' auferlegt, so kann daraus für das ‚Zusammensitzen' im Feuerwehrhaus samt den Vor- und Nachbereitungshandlungen wie zB Speisenzubereitung nicht generell ein Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG abgeleitet werden. Geschützt sind auch hier nur ‚Tätigkeiten', die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen."

Und weiter: „Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Durchführung von ‚Weinjausen' nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehört. Der Zusammenhang müsste sich aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einer Einsatzbesprechung. Daran vermögen auch die - allgemein gehaltenen - gesetzlichen Hinweise auf die (durchaus verständliche) Verpflichtung zur Kameradschaftspflege zu ändern.

Emanuel Lampert

Quelle:VersicherungsJournal vom 23.02.09

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